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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk

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§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen: 1. ein Holzblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren oder 2. für ein bestehendes Holzblasinstrument eine benutzerbezogene Anpassung oder Reparatur, die sowohl den Korpus mit seinen akustischen Eigenschaften als auch die Mechanik umfasst, zu planen, die dafür benötigten Teile herzustellen und in das Holzblasinstrument einzubauen, das Holzblasinstrument anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Für die Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling ein Holzblasinstrument aus den folgenden Holzblasinstrumentenfamilien auszuwählen: 1. Klarinetten, 2. Saxophone, 3. Oboen, 4. Fagotte, 5. Querflöten, 6. Blockflöten, 7. Dudelsäcke. Das ausgewählte Holzblasinstrument muss eine zusammenhängende Klappenmechanik mit Hebelverbindung aufweisen. (3) Die Planungsarbeiten bestehen aus einer Begründung des Instrumentenaufbaus und der Herstellungsweise, einer Entwurfsskizze, einer Gesamtzeichnung des Instruments mit allen zur Herstellung, Anpassung oder Reparatur notwendigen Informationen, einer Stück- und Materialliste sowie der Kostenkalkulation. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen der Durchführung Korpusbauteile, Bauteile der Klappenmechanik und Tonlöcher herzustellen, Oberflächen zu behandeln, Bauteile zu fügen und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Im Falle eines Instruments nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 ist jeweils das Kopfstück herzustellen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Teile des Korpusses und der Klappenmechanik als selbst hergestellte Einzelfertigung in die Prüfungswertung einbezogen werden. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen vor dem Prüfungsausschuss, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens und der Nachkalkulation. (4) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. (5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht. (6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling insgesamt 15 Arbeitstage für die Planungs-, Durchführungs- und Kontrollarbeiten zur Verfügung. Für Instrumente, bei denen Bauteile galvanisiert oder lackiert werden müssen, legt der Meisterprüfungsausschuss bei Vorlage des Umsetzungskonzeptes die zusätzlichen Arbeitstage für Warte- und Trocknungszeiten fest. (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

Your change, as a redline

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten durchzuführen: 1. ein Holzblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren oder 2. für ein bestehendes Holzblasinstrument eine benutzerbezogene Anpassung oder Reparatur, die sowohl den Korpus mit seinen akustischen Eigenschaften als auch die Mechanik umfasst, zu planen, die dafür benötigten Teile herzustellen und in das Holzblasinstrument einzubauen, das Holzblasinstrument anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Für die Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling ein Holzblasinstrument aus den folgenden Holzblasinstrumentenfamilien auszuwählen: 1. Klarinetten, 2. Saxophone, 3. Oboen, 4. Fagotte, 5. Querflöten, 6. Blockflöten, 7. Dudelsäcke. Das ausgewählte Holzblasinstrument muss eine zusammenhängende Klappenmechanik mit Hebelverbindung aufweisen. (3) Die Planungsarbeiten bestehen aus einer Begründung des Instrumentenaufbaus und der Herstellungsweise, einer Entwurfsskizze, einer Gesamtzeichnung des Instruments mit allen zur Herstellung, Anpassung oder Reparatur notwendigen Informationen, einer Stück- und Materialliste sowie der Kostenkalkulation. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen der Durchführung Korpusbauteile, Bauteile der Klappenmechanik und Tonlöcher herzustellen, Oberflächen zu behandeln, Bauteile zu fügen und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Im Falle eines Instruments nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 ist jeweils das Kopfstück herzustellen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Teile des Korpusses und der Klappenmechanik als selbst hergestellte Einzelfertigung in die Prüfungswertung einbezogen werden. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen vor dem Prüfungsausschuss, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens und der Nachkalkulation. (4) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. (5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht. (6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling insgesamt 15 Arbeitstage für die Planungs-, Durchführungs- und Kontrollarbeiten zur Verfügung. Für Instrumente, bei denen Bauteile galvanisiert oder lackiert werden müssen, legt der Meisterprüfungsausschuss bei Vorlage des Umsetzungskonzeptes die zusätzlichen Arbeitstage für Warte- und Trocknungszeiten fest. (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent, 2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und 3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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