V vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)
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Change 1
Art. 11 Voraussetzungen
1) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag setzt voraus, dass: a) die Nummerierungsressourcen, deren Zuteilung beantragt wird, für die entsprechende Nutzung vorgesehen und verfügbar sind; sowie b) der Antragsteller über die erforderlichen Mittel, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, für die Nutzung der beantragten Nummerierungsressourcen sowie für die Einhaltung der für sie geltenden Nutzungsbedingungen verfügt. 2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und liegen keine Verweigerungsgründe nach Art. 12 vor, erfolgt die Zuteilung der Nutzungsrechte vorbehaltlich Abs. 3 binnen drei Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags. 3) Entscheidet die Regulierungsbehörde nach Konsultation der interessierten Kreise nach Art. 58 des Gesetzes, dass Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen von ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so kann sie die Frist von drei Wochen nach Abs. 2 um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern. 4) Für das Auswahlverfahren gilt Kapitel III der Verordnung über Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation sinngemäss.
Art. 11 Voraussetzungen
1) Die Zuteilung von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen auf Antrag setzt voraus, dass: a) die Nummerierungsressourcen, deren Zuteilung beantragt wird, für die entsprechende Nutzung vorgesehen und verfügbar sind; sowie b) der Antragsteller über die erforderlichen Mittel, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Natur, für die Nutzung der beantragten Nummerierungsressourcen sowie für die Einhaltung der für sie geltenden Nutzungsbedingungen verfügt. 2) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und liegen keine Verweigerungsgründe nach Art. 12 vor, erfolgt die Zuteilung der Nutzungsrechte vorbehaltlich Abs. 3 binnen drei Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags. 3) Entscheidet die Regulierungsbehörde nach Konsultation der interessierten Kreise nach Art. 58 des Gesetzes, dass Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen von ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so kann sie die Frist von drei Wochen nach Abs. 2 um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern. 4) Für das Auswahlverfahren gilt Kapitel III der Verordnung über Funkfrequenzen im Bereich der elektronischen Kommunikation sinngemäss.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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