V vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)
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Change 1
Art. 14 Nutzungszweck
1) Der Nutzungsberechtigte darf die zugeteilten Nummerierungsressourcen nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden. 2) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Abänderung des Nutzungszwecks der zugeteilten Nummerierungsressourcen vornehmen, sofern der neue Nutzungszweck für die betreffende Kategorie von Nummerierungsressourcen zulässig ist. 3) Die Regulierungsbehörde kann für einzelne Kategorien von Nummerierungsressourcen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung vorsehen. 4) Für die im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 festgelegten Kategorien von Nummerierungsressourcen kann die Regulierungsbehörde insbesondere festlegen: a) Entgelte, die für das Erbringen von elektronischen Kommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen; b) Rufnummern, hinsichtlich derer eine Sondertarifierung zulässig ist; c) Modalitäten der Mitteilung der Entgelte nach Bst. a und b an den Nutzer; d) Berechnungsart der Entgelte; e) Tarifobergrenzen für Terminierungsentgelte unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittswerte der EWR-Mitgliedstaaten. 5) Die Regulierungsbehörde kann im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Nutzung von Nummerierungsressourcen zur Erbringung von Sonder- und Mehrwertdiensten festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonder- und Mehrwertdiensten sowie Entgeltinformationen festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
Art. 14 Nutzungszweck
1) Der Nutzungsberechtigte darf die zugeteilten Nummerierungsressourcen nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden. 2) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten eine Abänderung des Nutzungszwecks der zugeteilten Nummerierungsressourcen vornehmen, sofern der neue Nutzungszweck für die betreffende Kategorie von Nummerierungsressourcen zulässig ist. 3) Die Regulierungsbehörde kann für einzelne Kategorien von Nummerierungsressourcen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung vorsehen. 4) Für die im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 festgelegten Kategorien von Nummerierungsressourcen kann die Regulierungsbehörde insbesondere festlegen: a) Entgelte, die für das Erbringen von elektronischen Kommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen; b) Rufnummern, hinsichtlich derer eine Sondertarifierung zulässig ist; c) Modalitäten der Mitteilung der Entgelte nach Bst. a und b an den Nutzer; d) Berechnungsart der Entgelte; e) Tarifobergrenzen für Terminierungsentgelte unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittswerte der EWR-Mitgliedstaaten. 5) Die Regulierungsbehörde kann im Nummerierungsplan gemäss ITU-T E.164 die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Nutzung von Nummerierungsressourcen zur Erbringung von Sonder- und Mehrwertdiensten festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonder- und Mehrwertdiensten sowie Entgeltinformationen festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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