V vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)
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Change 1
Art. 19 Nummerierungsplan
1) Der Liechtensteinische Nummerierungsplan legt insbesondere die verschiedenen Kategorien von nationalen Nummern sowie den Wählplan für den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer fest. 2) Die nationale Nummer setzt sich aus der führenden Ziffer und der Nummer für spezifische Dienste zusammen und identifiziert so eindeutig einen Teilnehmer oder eine Diensteart. Die führende Ziffer kann einen Wert von 1 bis 9 annehmen. Die Anzahl der Ziffern ist für jede Diensteart fest vorgegeben (geschlossener Nummerierungsplan). Eine Verkürzung oder Verlängerung der Rufnummernlänge ist nicht zulässig. 3) Das internationale Nummernformat hat der ITU-T Empfehlung E.164 zu folgen. Die Anzahl der Ziffern einschliesslich der Landeskennzahl Liechtenstein ist mit 15 begrenzt. 4) Die Aufteilung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 erfolgt nach Anhang 2.
Art. 19 Nummerierungsplan
1) Der Liechtensteinische Nummerierungsplan legt insbesondere die verschiedenen Kategorien von nationalen Nummern sowie den Wählplan für den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer fest. 2) Die nationale Nummer setzt sich aus der führenden Ziffer und der Nummer für spezifische Dienste zusammen und identifiziert so eindeutig einen Teilnehmer oder eine Diensteart. Die führende Ziffer kann einen Wert von 1 bis 9 annehmen. Die Anzahl der Ziffern ist für jede Diensteart fest vorgegeben (geschlossener Nummerierungsplan). Eine Verkürzung oder Verlängerung der Rufnummernlänge ist nicht zulässig. 3) Das internationale Nummernformat hat der ITU-T Empfehlung E.164 zu folgen. Die Anzahl der Ziffern einschliesslich der Landeskennzahl Liechtenstein ist mit 15 begrenzt. 4) Die Aufteilung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E.164 erfolgt nach Anhang 2.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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