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V vom 14. Januar 2025 über Nummerierungsressourcen im Bereich der elektronischen Kommunikation (Nummerierungsressourcenverordnung; NRV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Nutzungsberechtigter": ein gemeldeter Anbieter oder ein Unternehmen nach Art. 4, dem das Recht zur Nutzung bestimmter Nummerierungsressourcen eingeräumt wurde; b) "geografisch gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans zur Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte in Liechtenstein; c) "geografisch nicht gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie beispielsweise Mobilfunknummern; d) "Mobilfunkdienste": IMT (International Mobile Telecommunications) -Dienste, auf Basis der Mobilfunkstandards GSM (2G), UMTS (3G), LTE (4G), 5G, 6G oder einer vergleichbaren zukünftigen Funktechnologie; e) "Mobilfunknummern": Rufnummern zur Adressierung von Anschlüssen in einem Mobilfunknetz; f) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet; g) "quellnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet; h) "zielnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, von dessen zugehörigem Netz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister; das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz; i) "Notrufdienste": Dienste, die der Meldung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die körperliche oder geistige Unversehrtheit, die Umwelt oder das Vermögen dienen. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG sowie der Verordnung (EU) 2018/1971, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Your change, as a redline

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Nutzungsberechtigter": ein gemeldeter Anbieter oder ein Unternehmen nach Art. 4, dem das Recht zur Nutzung bestimmter Nummerierungsressourcen eingeräumt wurde; b) "geografisch gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans zur Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte in Liechtenstein; c) "geografisch nicht gebundene Nummer": eine Nummer des nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie beispielsweise Mobilfunknummern; d) "Mobilfunkdienste": IMT (International Mobile Telecommunications) -Dienste, auf Basis der Mobilfunkstandards GSM (2G), UMTS (3G), LTE (4G), 5G, 6G oder einer vergleichbaren zukünftigen Funktechnologie; e) "Mobilfunknummern": Rufnummern zur Adressierung von Anschlüssen in einem Mobilfunknetz; f) "M2M-Übertragungsdienste": Kommunikationsdienste, bei denen der Anbieter auf technischer Ebene sicherstellt, dass diese ausschliesslich für Dienste verwendet werden können, bei denen eine automatische Übermittlung von Daten und Informationen zwischen Geräten oder Software-Anwendungen ohne oder nur mit geringfügiger menschlicher Beteiligung stattfindet; g) "quellnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet; h) "zielnetztarifiert": die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Diensteanbieter, von dessen zugehörigem Netz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister; das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz; i) "Notrufdienste": Dienste, die der Meldung einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die körperliche oder geistige Unversehrtheit, die Umwelt oder das Vermögen dienen. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG sowie der Verordnung (EU) 2018/1971, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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