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Torkel Benuetzungsreglement

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M _ } (Gemeinde Balzers 541711: ‚Benützungsreglement für den Torkel Balzers Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeiten / Nutzung Seite 2 2. Allgemeine Bestimmungen Seiten 27/3 3. Gesuche Seite 3 4. Benützungsbewilligung Seite 3 5. Gesetze, Vorschriften Seite 3 6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur Seiten 3/4 7. Brandschutzbestimmungen Seiten 47/5 8. Haftung / Versicherungen Seite 5 9. Rekursrecht und Inkraftsetzung Seite 5 Seite 2 Benützungsreglement ____Torkel Balzers 1. Zuständigkeiten / Nutzung 1.1 Die Verwaltung des Torkels und der dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung. Der Torkel wird nur für folgende, stille Veranstaltungen (keine Partys) zur Verfügung gestellt: e Aperos durch die Gemeinde, Aperos Private e Winzer Degustation ® Kulturelle Veranstaltungen ® Ausstellungen, sofern die Exponate aus konservatorischer Sicht (Klima, Licht, Schädlinge, Sicherheit etc.) unbedenklich sind und keinen besonderen Schutz erfordern 1.2 Die Benützung des Torkels für die Durchführung einer Veranstaltung ist bewilligungspflichtig und wird nur Einwohnern, Firmen, Vereinen und gemeindenahen Institutionen, welche in der Gemeinde Balzers wohnen bzw. ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt. 1.3 Die Benützungsbewilligung wird auf Gesuch hin von der Kommission für die Benützung öffentlicher Anlagen geprüft. Das Gesuchsformular muss von der verantwortlichen Person ausgefüllt und unterzeichnet werden. Vorgenannte Kommission hat dafür besorgt zu sein, dass der Torkel nur für vorgenannte Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. 1.4 Für die Wartung und Aufsicht der Räumlichkeiten und der Einrichtungen sind die Saalwarte zuständig. 1.5 Die Bewilligung für die Benützung des Torkels für die Durchführung einer Veranstaltung wird nur gegen eine Kaution von CHF 300.00 ausgestellt. Dieselbe ist bei der Gemeinde zu hinterlegen. 1.6 Die Kosten für die Reservierung belaufen sich auf CHF 150.00. Diese werden bei der Rückerstattung von der Kaution (CHF 300.00) abgezogen. 1.7 Über die Wintermonate (1. November bis 31. März) wird das Wasser abgestellt. Während dieser Zeit bleibt der Torkeil geschlossen. 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1 Dieses Reglement wird jedem Veranstalter abgegeben. 2.2 Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem Benützungsreglement. 2.3 Der Veranstalter unterzieht sich den gültigen Gesetzen und Vorschriften (siehe Punkt 5.1), auch wenn diese nicht explizit in diesem Reglement aufgeführt sind. 2.4 Nach Durchführung der Veranstaltung muss der Torkel vom Veranstalter wieder sauber aufgeräumt werden. Die Gemeinde kontrolliert mit dem Veranstalter am darauf folgenden Tag, ob der Torkei nach der Veranstaltung in ordentlichem Zustand verlassen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gemeinde die Kaution zurückbehalten und für Reinigungszwecke verwenden. Sofern vorgenannter Betrag für die Reinigung oder allfällige Beschädigungen nicht genügt, wird die Gemeinde die auflaufenden Kosten für die Reinigung an den Veranstalter weiterverrechnen. Sofern der Torkeil von der Gemeinde gereinigt werden muss, wird derselbe diesem Veranstalter bei der nächsten Gesuchstellung nicht mehr zur Verfügung gestellt. Seite 3 Benützungsreglement Torkel Balzers 2.5 Die Küche sowie die WC-Anlagen müssen nach der Veranstaltung in tadellosem Zustand hinterlassen werden, 2.6 Da sich der Torkel Balzers im Wohngebiet befindet, wird der Torkeil Balzers nur für stille Veranstaltungen zur Verfügung gesteilt. Das heisst, die Lautstärke der Musik etc. ist dementsprechend anzupassen. Veranstaltungen ausserhalb des Torkeligebäudes werden nur bis 22.00 Uhr bewilligt. 2.7 Da sich in unmittelbarer Nähe des Torkels keine Parkplätze befinden, ist darauf zu achten, dass bei einer Veranstaltung Motorfahrzeuge jeglicher Art im Dorfzentrum parkiert werden. Sofern ein Park- und Verkehrsdienst benötigt wird, wird derselbe von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 2.8 Der Veranstalter hat dafür besorgt zu sein, dass die Zufahrten zu den privaten Grundstücken im Bereich des Torkeigebäudes jederzeit frei sind und nicht durch irgendwelche Fahrzeuge blockiert werden. 3. Gesuche 3.1 Gesuchsformulare und das gültige Benützungsreglement sind bei der Gemeindeverwaltung (Gemeindesekretariat) zu beziehen. 3.2 Die Gesuchsformulare sind korrekt ausgefüllt und unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Mit der Unterschrift akzeptiert der Gesuchsteller das gültige Benützungsreglement für den Torkel Balzers. 3.3 Ein Gesuch sowie dessen Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für wiederkehrende Veranstaltungen ist ein neues Gesuch einzureichen. 4. Benützungsbewilligung 4.1 Die Benützungsbewilligung wird nach Prüfung durch die Kommission für die Benützung öffentlicher Anlagen von der Gemeindevorstehung erteilt. 4.2 Bei der Überlassung wird den Ortsvereinen und gemeindenahen Institutionen gegenüber anderen Gesuchstellern Priorität eingeräumt. 5. Gesetze, Vorschriften 5.1 Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (Feuerpolizeiliche Vorschriften, Jugendschutzgesetz, allgemeine Polizeistundenregelung etc.) müssen eingehalten werden. 6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur 6.1 Der jeweilige Veranstalter hat sich vor der Benützung des Torkels beim Saalwart zu melden. Dieser kann an die verantwortliche Person einen Schlüssel aushändigen. 6.2 Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen Räumlichkeiten und Geräte sowie Einrichtungen verantwortlich. Seite 4 Benützungsreglement Torkel Balzers 6.3 Für ausserordentliche Einrichtungen (wie z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen etc.) ist der Saalwart unbedingt beizuziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern etc. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 6.4 Das Aufstellen und Abräumen des Mobiliars ist Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind in Absprache und unter Aufsicht des Saalwartes vorzunehmen. Auf Wunsch des Veranstalters kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden, wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt. Ebenfalls ist die Küchen- und WC-Reinigung, inkl. Geräte und Gläser etc., Sache des Veranstalters. 6.5 Die Gemeinde gestattet bis auf weiteres Zusehen hin den Veranstaltern einen Restaurationsbetrieb zu führen. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Nachbarn durch einen eventuellen Restaurationsbetrieb in keiner Weise in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt werden. 6.6 Das Mitführen von Tieren (Hunden, Katzen etc.) in die Räumlichkeiten des Torkels ist verboten. 7. Brandschutzbestimmungen 7.1 Der Veranstalter hat einen Verantwortlichen zu bestimmen. Er wirkt bei der Planung des Anlasses mit und ist dafür verantwortlich, dass die Brand- und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. 7.2 In jedem Fall sind durch den Veranstalter resp. den Verantwortlichen vor und während des Anlasses Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durchzuführen. 7.3 Fluchtwege sind jederzeit in voller Breite frei benutzbar zu halten. Sie dürfen weder durch Einbauten noch durch bewegliche Einrichtungen oder irgendwelche Gegenstände beeinträchtigt werden. 7.4 Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige usw. sind mit einem Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden. 7.5 Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubablagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren. 7.6 Kunststoffmaterialien (Folien, Netze usw.), die brennend abtropfen, sind verboten. 7.7 Generell ist zu beachten, dass die Dekorationen solide befestigt sind. 7.8 Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material. 7.9 Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Innern des Gebäudes und auf dem Areal verboten. 7.10 Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten ist im Innern des Gebäudes verboten. Seite 5 Benützungsreglement Torkel Balzers 7.11 Im ganzen Gebäude ist absolutes Rauchverbot. 7.12 Grundsätzlich ist der Veranstalter für die Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Der Saalwart hat mit dem Verantwortlichen des Veranstalters eine Abnahme durchzuführen. Durch die Abnahme wird der Veranstalter von seiner Haftung nicht entbunden. Dabei erkennbare Mängel sind schriftlich festzuhalten. Für deren Behebung ist der Veranstalter verantwortlich. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, wird die Gemeinde die Veranstaltung untersagen. Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen. 8. Haftung / Versicherungen 8.1 Für Gegenstände, welche der Veranstalter oder die Besucher ins Gebäude mitbringen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. 8.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten ab. 8.3 Es wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 8.4 Für sämtliche Beschädigungen ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde haftbar. Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss dieselbe umgehend dem Saalwart gemeldet werden. 8.5 Geschirr- und Besteckverlust werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 9. Rekursrecht und Inkraftsetzung 9.1 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeinderat zu. 9.2 Das Benützungsreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 30. November 2011 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Es werden alle früheren in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse ersetzt. (Gemeindevorsteher Arthur Brunhart) Da Monika Frick) Balzers, im November 2011

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M _ } (Gemeinde Balzers 541711: ‚Benützungsreglement für den Torkel Balzers Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeiten / Nutzung Seite 2 2. Allgemeine Bestimmungen Seiten 27/3 3. Gesuche Seite 3 4. Benützungsbewilligung Seite 3 5. Gesetze, Vorschriften Seite 3 6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur Seiten 3/4 7. Brandschutzbestimmungen Seiten 47/5 8. Haftung / Versicherungen Seite 5 9. Rekursrecht und Inkraftsetzung Seite 5 Seite 2 Benützungsreglement ____Torkel Balzers 1. Zuständigkeiten / Nutzung 1.1 Die Verwaltung des Torkels und der dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung. Der Torkel wird nur für folgende, stille Veranstaltungen (keine Partys) zur Verfügung gestellt: e Aperos durch die Gemeinde, Aperos Private e Winzer Degustation ® Kulturelle Veranstaltungen ® Ausstellungen, sofern die Exponate aus konservatorischer Sicht (Klima, Licht, Schädlinge, Sicherheit etc.) unbedenklich sind und keinen besonderen Schutz erfordern 1.2 Die Benützung des Torkels für die Durchführung einer Veranstaltung ist bewilligungspflichtig und wird nur Einwohnern, Firmen, Vereinen und gemeindenahen Institutionen, welche in der Gemeinde Balzers wohnen bzw. ihren Sitz haben, zur Verfügung gestellt. 1.3 Die Benützungsbewilligung wird auf Gesuch hin von der Kommission für die Benützung öffentlicher Anlagen geprüft. Das Gesuchsformular muss von der verantwortlichen Person ausgefüllt und unterzeichnet werden. Vorgenannte Kommission hat dafür besorgt zu sein, dass der Torkel nur für vorgenannte Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. 1.4 Für die Wartung und Aufsicht der Räumlichkeiten und der Einrichtungen sind die Saalwarte zuständig. 1.5 Die Bewilligung für die Benützung des Torkels für die Durchführung einer Veranstaltung wird nur gegen eine Kaution von CHF 300.00 ausgestellt. Dieselbe ist bei der Gemeinde zu hinterlegen. 1.6 Die Kosten für die Reservierung belaufen sich auf CHF 150.00. Diese werden bei der Rückerstattung von der Kaution (CHF 300.00) abgezogen. 1.7 Über die Wintermonate (1. November bis 31. März) wird das Wasser abgestellt. Während dieser Zeit bleibt der Torkeil geschlossen. 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1 Dieses Reglement wird jedem Veranstalter abgegeben. 2.2 Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem Benützungsreglement. 2.3 Der Veranstalter unterzieht sich den gültigen Gesetzen und Vorschriften (siehe Punkt 5.1), auch wenn diese nicht explizit in diesem Reglement aufgeführt sind. 2.4 Nach Durchführung der Veranstaltung muss der Torkel vom Veranstalter wieder sauber aufgeräumt werden. Die Gemeinde kontrolliert mit dem Veranstalter am darauf folgenden Tag, ob der Torkei nach der Veranstaltung in ordentlichem Zustand verlassen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Gemeinde die Kaution zurückbehalten und für Reinigungszwecke verwenden. Sofern vorgenannter Betrag für die Reinigung oder allfällige Beschädigungen nicht genügt, wird die Gemeinde die auflaufenden Kosten für die Reinigung an den Veranstalter weiterverrechnen. Sofern der Torkeil von der Gemeinde gereinigt werden muss, wird derselbe diesem Veranstalter bei der nächsten Gesuchstellung nicht mehr zur Verfügung gestellt. Seite 3 Benützungsreglement Torkel Balzers 2.5 Die Küche sowie die WC-Anlagen müssen nach der Veranstaltung in tadellosem Zustand hinterlassen werden, 2.6 Da sich der Torkel Balzers im Wohngebiet befindet, wird der Torkeil Balzers nur für stille Veranstaltungen zur Verfügung gesteilt. Das heisst, die Lautstärke der Musik etc. ist dementsprechend anzupassen. Veranstaltungen ausserhalb des Torkeligebäudes werden nur bis 22.00 Uhr bewilligt. 2.7 Da sich in unmittelbarer Nähe des Torkels keine Parkplätze befinden, ist darauf zu achten, dass bei einer Veranstaltung Motorfahrzeuge jeglicher Art im Dorfzentrum parkiert werden. Sofern ein Park- und Verkehrsdienst benötigt wird, wird derselbe von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 2.8 Der Veranstalter hat dafür besorgt zu sein, dass die Zufahrten zu den privaten Grundstücken im Bereich des Torkeigebäudes jederzeit frei sind und nicht durch irgendwelche Fahrzeuge blockiert werden. 3. Gesuche 3.1 Gesuchsformulare und das gültige Benützungsreglement sind bei der Gemeindeverwaltung (Gemeindesekretariat) zu beziehen. 3.2 Die Gesuchsformulare sind korrekt ausgefüllt und unterzeichnet bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Mit der Unterschrift akzeptiert der Gesuchsteller das gültige Benützungsreglement für den Torkel Balzers. 3.3 Ein Gesuch sowie dessen Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für wiederkehrende Veranstaltungen ist ein neues Gesuch einzureichen. 4. Benützungsbewilligung 4.1 Die Benützungsbewilligung wird nach Prüfung durch die Kommission für die Benützung öffentlicher Anlagen von der Gemeindevorstehung erteilt. 4.2 Bei der Überlassung wird den Ortsvereinen und gemeindenahen Institutionen gegenüber anderen Gesuchstellern Priorität eingeräumt. 5. Gesetze, Vorschriften 5.1 Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (Feuerpolizeiliche Vorschriften, Jugendschutzgesetz, allgemeine Polizeistundenregelung etc.) müssen eingehalten werden. 6. Sicherheit, Ordnung und Infrastruktur 6.1 Der jeweilige Veranstalter hat sich vor der Benützung des Torkels beim Saalwart zu melden. Dieser kann an die verantwortliche Person einen Schlüssel aushändigen. 6.2 Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen Räumlichkeiten und Geräte sowie Einrichtungen verantwortlich. Seite 4 Benützungsreglement Torkel Balzers 6.3 Für ausserordentliche Einrichtungen (wie z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen etc.) ist der Saalwart unbedingt beizuziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern etc. als Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. 6.4 Das Aufstellen und Abräumen des Mobiliars ist Sache des Veranstalters. Diese Arbeiten sind in Absprache und unter Aufsicht des Saalwartes vorzunehmen. Auf Wunsch des Veranstalters kann diese Arbeit durch die Gemeinde übernommen werden, wobei diese den Aufwand dem Veranstalter in Rechnung stellt. Ebenfalls ist die Küchen- und WC-Reinigung, inkl. Geräte und Gläser etc., Sache des Veranstalters. 6.5 Die Gemeinde gestattet bis auf weiteres Zusehen hin den Veranstaltern einen Restaurationsbetrieb zu führen. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die Nachbarn durch einen eventuellen Restaurationsbetrieb in keiner Weise in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt werden. 6.6 Das Mitführen von Tieren (Hunden, Katzen etc.) in die Räumlichkeiten des Torkels ist verboten. 7. Brandschutzbestimmungen 7.1 Der Veranstalter hat einen Verantwortlichen zu bestimmen. Er wirkt bei der Planung des Anlasses mit und ist dafür verantwortlich, dass die Brand- und Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. 7.2 In jedem Fall sind durch den Veranstalter resp. den Verantwortlichen vor und während des Anlasses Kontrollgänge zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit durchzuführen. 7.3 Fluchtwege sind jederzeit in voller Breite frei benutzbar zu halten. Sie dürfen weder durch Einbauten noch durch bewegliche Einrichtungen oder irgendwelche Gegenstände beeinträchtigt werden. 7.4 Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige usw. sind mit einem Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden. 7.5 Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubablagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese Materialien sind zu kontrollieren. 7.6 Kunststoffmaterialien (Folien, Netze usw.), die brennend abtropfen, sind verboten. 7.7 Generell ist zu beachten, dass die Dekorationen solide befestigt sind. 7.8 Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere Vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf brennbares Material. 7.9 Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Innern des Gebäudes und auf dem Areal verboten. 7.10 Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten ist im Innern des Gebäudes verboten. Seite 5 Benützungsreglement Torkel Balzers 7.11 Im ganzen Gebäude ist absolutes Rauchverbot. 7.12 Grundsätzlich ist der Veranstalter für die Einhaltung und Durchsetzung der Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Der Saalwart hat mit dem Verantwortlichen des Veranstalters eine Abnahme durchzuführen. Durch die Abnahme wird der Veranstalter von seiner Haftung nicht entbunden. Dabei erkennbare Mängel sind schriftlich festzuhalten. Für deren Behebung ist der Veranstalter verantwortlich. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, wird die Gemeinde die Veranstaltung untersagen. Im Übrigen gelten alle einschlägigen Bestimmungen. 8. Haftung / Versicherungen 8.1 Für Gegenstände, welche der Veranstalter oder die Besucher ins Gebäude mitbringen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. 8.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten ab. 8.3 Es wird empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 8.4 Für sämtliche Beschädigungen ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde haftbar. Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss dieselbe umgehend dem Saalwart gemeldet werden. 8.5 Geschirr- und Besteckverlust werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 9. Rekursrecht und Inkraftsetzung 9.1 Für die Regelung von Streitigkeiten, welche aus der Anwendung dieses Reglements entstehen, steht dem gesuchstellenden Veranstalter das Rekursrecht an den Gemeinderat zu. 9.2 Das Benützungsreglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 30. November 2011 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Es werden alle früheren in dieser Angelegenheit gefassten Beschlüsse ersetzt. (Gemeindevorsteher Arthur Brunhart) Da Monika Frick) Balzers, im November 2011

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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