Gesetz über die kantonale Statistik
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Change 1
Art. 18a
Grundsatz 1 Statistiken über den Stand und die Entwicklung des Immobilienmarkts im Kanton können zu den Bedingungen dieses Unterabschnitts erstellt werden. 2 Im Hinblick auf die Erstellung dieser Statistiken können die folgenden Daten über Anspruchsberechtigte von unbeweglichen Gütern im Kanton Freiburg bearbeitet werden: a) Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung; b) besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung zur materiellen Sozialhilfe, zu religiösen, politischen und gewerkschaftlichen Tätigkeiten und zur Gesundheit; c) Steuerdaten zum Mietwert und zum Haushaltseinkommen mit Bezug zur Wohnung, die von der Kantonalen Steuerverwaltung geliefert werden. 3 Anspruchsberechtigte von unbeweglichen Gütern im Sinne von Absatz 2 sind namentlich die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die anderen Inhaberinnen und Inhaber von dinglichen Rechten, die Mieterinnen und Mieter sowie die Untermieterinnen und Untermieter. 4 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest: a) die Personen- und Steuerdaten, die bearbeitet werden dürfen; b) die Modalitäten der Datenbearbeitung; c) die Verknüpfung der Daten.
Art. 18a
Grundsatz 1 Statistiken über den Stand und die Entwicklung des Immobilienmarkts im Kanton können zu den Bedingungen dieses Unterabschnitts erstellt werden. 2 Im Hinblick auf die Erstellung dieser Statistiken können die folgenden Daten über Anspruchsberechtigte von unbeweglichen Gütern im Kanton Freiburg bearbeitet werden: a) Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung; b) besonders schützenswerte Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung zur materiellen Sozialhilfe, zu religiösen, politischen und gewerkschaftlichen Tätigkeiten und zur Gesundheit; c) Steuerdaten zum Mietwert und zum Haushaltseinkommen mit Bezug zur Wohnung, die von der Kantonalen Steuerverwaltung geliefert werden. 3 Anspruchsberechtigte von unbeweglichen Gütern im Sinne von Absatz 2 sind namentlich die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die anderen Inhaberinnen und Inhaber von dinglichen Rechten, die Mieterinnen und Mieter sowie die Untermieterinnen und Untermieter. 4 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest: a) die Personen- und Steuerdaten, die bearbeitet werden dürfen; b) die Modalitäten der Datenbearbeitung; c) die Verknüpfung der Daten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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