Gesetz über die kantonale Statistik
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Aufgaben 1 Die kantonale Statistik liefert den kantonalen Behörden, den Gemeinden und der breiten Öffentlichkeit in aller Unabhängigkeit erhobene, wichtige, repräsentative und kohärente statistische Informationen insbesondere über Bevölkerung, Raum und Umwelt, Wirtschaft, öffentliche Finanzen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur, Gesellschaft und Politik. 2 Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Beachtung der in den Artikeln 4 und 5 formulierten Prinzipien. 3 Mit seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den regionalen Organisationen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen statistischen Organisationen zusammenarbeitet. 4 Die Informationen der kantonalen Statistik dienen dazu: a) kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen; b) im Rahmen des Möglichen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit zu befriedigen; c) Forschungsprojekte und Prognosestudien von allgemeinem Interesse zu realisieren.
Art. 3
Aufgaben 1 Die kantonale Statistik liefert den kantonalen Behörden, den Gemeinden und der breiten Öffentlichkeit in aller Unabhängigkeit erhobene, wichtige, repräsentative und kohärente statistische Informationen insbesondere über Bevölkerung, Raum und Umwelt, Wirtschaft, öffentliche Finanzen, soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Kultur, Gesellschaft und Politik. 2 Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Beachtung der in den Artikeln 4 und 5 formulierten Prinzipien. 3 Mit seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den regionalen Organisationen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen statistischen Organisationen zusammenarbeitet. 4 Die Informationen der kantonalen Statistik dienen dazu: a) kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen; b) im Rahmen des Möglichen die Informationsbedürfnisse der öffentlichen Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffentlichkeit zu befriedigen; c) Forschungsprojekte und Prognosestudien von allgemeinem Interesse zu realisieren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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