Gesetz über die kantonale Statistik
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Anordnung von Erhebungen 1 Der Staatsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzelheiten. 2 Er kann, falls die Teilnahme freiwillig ist, also keine Auskunftspflicht besteht, und die betroffenen Personen oder Instanzen nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, die Anordnungsbefugnis an eine seiner Direktionen, eine Dienststelle der Kantonsverwaltung oder an eine Institution oder Körperschaft des öffentlichen Rechts delegieren: a) für Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden; b) für Erhebungen über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts; c) für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Befragten. 3 Die diesem Gesetz unterstehenden Forschungsstätten können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen. 4 Andere diesem Gesetz nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 unterstehende Organisationen können selbstständig anordnen: a) Erhebungen ohne Auskunftspflicht, bei denen keine personenbezogenen Daten erhoben werden; b) Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet; c) Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.
Art. 6
Anordnung von Erhebungen 1 Der Staatsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzelheiten. 2 Er kann, falls die Teilnahme freiwillig ist, also keine Auskunftspflicht besteht, und die betroffenen Personen oder Instanzen nicht zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, die Anordnungsbefugnis an eine seiner Direktionen, eine Dienststelle der Kantonsverwaltung oder an eine Institution oder Körperschaft des öffentlichen Rechts delegieren: a) für Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden; b) für Erhebungen über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts; c) für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Befragten. 3 Die diesem Gesetz unterstehenden Forschungsstätten können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen. 4 Andere diesem Gesetz nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 unterstehende Organisationen können selbstständig anordnen: a) Erhebungen ohne Auskunftspflicht, bei denen keine personenbezogenen Daten erhoben werden; b) Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet; c) Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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