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29 provisions
§ 1
Inpflichtnahme
1 Nach jeder Gesamterneuerungswahl werden die Ratsmitglieder vom Erziehungsdirektor2) durch Ablegung des Amtsgelübdes in Pflicht genommen.
2 Später in den Erziehungsrat eintretende Ratsmitglieder sind in gleicher
Weise in Pflicht zu nehmen.
2 Sitzungen
§ 2
Einberufung
1 Der Erziehungsrat tritt auf Einladung des Erziehungsdirektors oder wenn
drei Ratsmitglieder es verlangen zu seinen Sitzungen zusammen.
§ 3
Einladungsfrist
1 Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 5 Tage vor den Sitzungen
im Besitz der Ratsmitglieder sein. In ausserordentlichen Fällen kann diese
Frist abgekürzt werden.
1) SHR 410.110.
2) heute Vorsteher des Erziehungsdepartementes.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
410.301 Kanton Schaffhausen
§ 4
Traktandenliste
1 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte zu enthalten.
2 Soweit möglich sind den Ratsmitgliedern mit der Einladung wichtige Unterlagen (Eingaben, Berichte usw.), die Gegenstand eines Traktandums bilden, in Kopie zuzustellen.
3 Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können behandelt werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es beschliesst.
§ 5
Akteneinsicht
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Erziehungsdirektion3) Einsicht zu nehmen.
§ 6
Teilnahmepflicht
1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 7
Entschuldigungen
1 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn irgend möglich vor der Sitzung mündlich oder schriftlich, spätestens aber innert 4 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu entschuldigen.
§ 8
Beschlussfähigkeit
1 Der Erziehungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
§ 9
Ausstand
1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen4).
2 Die Beobachtung des Ausstandes ist im Protokoll zu erwähnen.
3) heute Erziehungsdepartement.
4) SHR 172.200.
§ 10 Kanton Schaffhausen 410.301
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Erziehungsrates sind nicht öffentlich.
3 Organisation
§ 11
Präsident
1 Vorsitzender des Erziehungsrates ist der Erziehungsdirektor (Art. 70 Abs. 2
Schulgesetz5)).
2 Er leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und vertritt den Rat nach aussen.
§ 12
Vizepräsident
1 Der Erziehungsrat wählt aus seiner Mitte auf Amtsdauer einen Vizepräsidenten.
2 Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser
verhindert ist oder in den Ausstand zu treten hat.
§ 13
Erziehungssekretär
1 Der Erziehungssekretär nimmt an allen Sitzungen des Rates teil. Er hat
das Recht der Meinungsäusserung und der Antragstellung.
2 Der Erziehungssekretär ist verantwortlich für den Geschäftsgang des Rates
ausserhalb der Sitzungen sowie für die Ausfertigung und Durchführung der
Ratsbeschlüsse.
§ 14
Weitere Sitzungsteilnehmer
1 Die Schulinspektoren können zu den Sitzungen beigezogen werden. Sie
haben das Recht der Meinungsäusserung und der Antragstellung.
2 Der Erziehungsdirektor kann zur Beratung einzelner Traktanden oder zu
einzelnen Sitzungen Berater einladen. Diese haben das Recht der Meinungsäusserung und der Antragstellung.
5) SHR 410.100.
410.301 Kanton Schaffhausen
§ 15
Vorberatende Kommissionen
1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte können der Erziehungsrat oder der
Erziehungsdirektor Kommissionen einsetzen.
2 Disziplinaruntersuchungskommissionen werden vom Erziehungsrat ernannt.
§ 16
Sekretariat und Protokoll
1 Die Sekretariatsarbeiten des Erziehungsrates werden vom Erziehungssekretär besorgt. Für die Abfassung der Ratsprotokolle steht ihm in der Regel
ein Protokollführer zur Seite.
2 Jedes Protokoll enthält eine Präsenzliste, eine Traktandenliste der behandelten Geschäfte sowie die Wiedergabe der entsprechenden Erziehungsratsbeschlüsse.
3 Das Protokoll wird vom Rat in einer der folgenden Sitzungen genehmigt.
§ 17
Unterzeichnung
1 Erlasse und Beschlüsse, die im Amts- oder Schulblatt veröffentlicht werden, Wahl-, Wählbarkeits- und Bewilligungsbeschlüsse, wichtige Briefe des
Erziehungsrates sowie Entscheide über Beschwerden und Rekurse werden
in der Regel vom Präsidenten und vom Erziehungssekretär im Namen des
Erziehungsrates unterzeichnet. Bei Verhinderung des Präsidenten unterschreibt der Vizepräsident.
2 Weitere Korrespondenzen des Erziehungsrates unterzeichnet in der Regel
der Erziehungssekretär.
3 Im Übrigen unterzeichnet der Protokollführer die Protokolle und Protokollauszüge.
§ 18
Information der Öffentlichkeit
1 Der Erziehungssekretär sorgt nach Weisung des Erziehungsdirektors dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Erziehungsrates orientiert
wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und durch die Information keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.
2 Zum erwähnten Informationszweck werden regelmässig zusammenfassende Presseberichte über die Erziehungsratssitzungen herausgegeben.
§ 19 Kanton Schaffhausen 410.301
Veröffentlichung
1 Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreisschreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Lehrpläne und Stundentafeln werden im Amtsblatt angezeigt unter dem Hinweis auf die Einsichtmöglichkeiten. Eine der Einsichtsstellen ist in jedem Falle das Erziehungssekretariat.
4 Verhandlungen
§ 20
Reihenfolge der Geschäfte
1 Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt,
wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder eine Abänderung
beschliesst.
§ 21
Diskussion
1 Der zu einem Traktandum bestimmte Referent stellt das Geschäft vor und
unterbreitet dem Rat einen Antrag. Die Diskussion erfolgt in der Reihenfolge
der Wortmeldungen.
2 Der Vorsitzende stellt den Abschluss der Diskussion fest. Wird vorher
Schluss der Diskussion beantragt und beschlossen, so wird die Diskussion
sofort abgebrochen. Anschliessend dürfen nur noch Anträge gestellt werden.
§ 22
Stimmpflicht
1 Jedes anwesende Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet, wenn es
nicht in den Ausstand zu treten hat.
§ 23
Stimmabgabe, Mehrheit
1 Die Beschlüsse des Erziehungsrates werden, wenn nicht durch Mehrheitsbeschluss geheime Stimmabgabe verlangt wird, in offener Abstimmung mit
einfachem Mehr gefasst.
2 Der Vorsitzende stimmt bei Wahlen und Abstimmungen mit. Bei Abstimmungen steht ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
410.301 Kanton Schaffhausen
§ 24
Wahlen
1 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder. Wird dieses nicht erreicht, entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.
2 Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird die Wahl wiederholt.
Herrscht danach immer noch Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3 Gleiches gilt, wenn der Erziehungsrat ein Wahlvorschlagsrecht auszuüben
hat.
§ 25
Persönliche Erklärung
1 Jedes Ratsmitglied kann zuhanden des Protokolls eine persönliche Erklärung abgeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann.
2 Solche Erklärungen sind im Anschluss an den betreffenden Beschluss auf
einem Beiblatt getrennt zu protokollieren.
5 Abstimmungen
§ 26
Formulierung der Abstimmungsfrage
1 Der Vorsitzende nennt vor jeder Abstimmung die Reihenfolge der vorzunehmenden Abstimmungen und die der einzelnen Abstimmung zugrunde liegende Fragestellung.
2 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jedes Ratsmitglied deren Teilung
verlangen.
3 Über Einwände gegen den Vorschlag des Vorsitzenden hat der Erziehungsrat vor dem Beginn der Abstimmung zu entscheiden.
§ 27
Abstimmungsverfahren
1 Werden mehrere Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind diese
in einer Eventualabstimmung einander gegenüberzustellen. Der Antrag, der
am wenigsten Stimmen erhält, entfällt jeweils. Der obsiegende Gegen- oder
Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.
2 Besteht ein Geschäft aus mehreren Artikeln oder Teilen, so ist über dieses
am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung durchzuführen.
Kanton Schaffhausen 410.301
6 Ausserordentliche Verfahren
§ 28
1 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ausserordentliche Verhandlungsverfahren (Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen usw.) anordnen.
2 Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass ein ausserordentliches Verfahren
abgebrochen und eine Sitzung einberufen wird.
3 Beschlüsse, die im ausserordentlichen Verfahren gefasst werden, sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt.
4 Ein Beschluss kommt im ausserordentlichen Verfahren nur zustande, wenn
ihm mindestens fünf Ratsmitglieder zustimmen; solche Beschlüsse sind im
Protokoll der nächstfolgenden Erziehungsratssitzung aufzunehmen.
7 Schlussbestimmung
§ 29
Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung tritt am 23. September 1985 mit der Annahme
durch den Erziehungsrat in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
6) Amtsblatt 1985, S. 847.
410.301 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.1985 23.09.1985 Erlass Erstfassung Abl. 1985, S. 847
Kanton Schaffhausen 410.301
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.09.1985 23.09.1985 Erstfassung Abl. 1985, S. 847