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Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten

St. Gallen · 353.92 · other

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1 provision

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 353.92 Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten vom 22. Juni 1995 (Stand 22. Juni 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Juli 19941 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Invalidenhilfe vom 30. März 19712 als Beschluss:3 Ziff. 1 1 Der Staat leistet dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen an die auf Fr. 11 442 800.– veranschlagten beitragsberechtigten Liegenschaftserwerbs- und Umbaukosten für das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten einen Staatsbeitrag von 25 Prozent, höchstens Fr. 2 860 700.–. Ziff. 2 1 Der Staat leistet dem Verein zur Betreuung behinderter Menschen im Rheintal «Rhyboot» an die auf Fr. 784 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Ausstattungskosten für das Wohn- und Beschäftigungsheim «Jung-Rhy» in Altstätten einen Staatsbeitrag von 25 Prozent, höchstens Fr. 196 000.–. Ziff. 3 1 Die Staatsbeiträge werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt. 1 ABl 1994, 1587. 2 sGS 353.7. 3 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 22. Juni 1995; in Vollzug ab 22. Juni 1995. nGS 30–81 353.92 Ziff. 4 1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung. 2 Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es ordnet einen Beauftragten des Staates in die Baukommission ab. Ziff. 5 1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf Teuerung und Mehrwertsteuer oder auf ausserordentliche nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 6 1 Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, beschliesst die Regierung über die Rückerstattung der Staatsbeiträge. Ziff. 7 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.4 4 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1. 353.92 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–81 22.06.1995 22.06.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 22.06.1995 22.06.1995 Erlass Grunderlass 30–81

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