Verordnung über die Betäubungsmittel
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Change 1
Art. 3
Zuständige kantonale Behörden – Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt übt folgende Kompetenzen aus: a) Sie oder er erteilt die Bewilligung gemäss Artikel 3e Abs. 1 BetmG für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen. b) Sie oder er befindet über den Abbruch unbegründeter Verschreibungen. c) Sie oder er kann bei begründetem Verdacht beim kantonalen Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) Personen anzeigen, die Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden und die beim Fahren ihr eigenes oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden gefährden. Art. 4 Zuständige kantonale Behörden – Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker übt folgende Kompetenzen aus: a) Sie oder er begutachtet die Entscheide der Direktion gemäss Artikel 1. Betäubungsmittel – V 821.22.11 b) Sie oder er sammelt und überwacht die Meldungen von Verschreibungen und Abgaben von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen mit einer anderen als der von Swissmedic zugelassenen therapeutischen Indikation (Art. 11 Abs. 1bis BetmG), auch dann, wenn die Dosierung diejenige gemäss Zulassung des Arzneimittels überschreitet, sodass sie oder er gegebenenfalls die Entscheide über einen Abbruch unbegründeter Behandlungen vorbereiten kann. c) Sie oder er führt die Kontrollen im Rahmen der kantonalen Kompetenzen durch (Art. 16–18 BetmG und Art. 69 BetmKV) und gibt die entsprechenden Informationen und Ratschläge. d) Sie oder er kann bei begründetem Verdacht beim ASS Personen anzeigen, die Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden und die beim Fahren ihr eigenes oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden gefährden. e) Sie oder er sorgt dafür, dass veränderte, verfallene oder nicht mehr verwendete kontrollierte Substanzen, die von Anbietern von Leistungen der Humanmedizin stammen, entsorgt werden. Art. 5 Zuständige kantonale Behörden – Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist das Vollzugsorgan in Sachen Abgabe, Erwerb, Verwendung und Kontrolle von Tierarzneimitteln mit kontrollierten Substanzen. Art. 6 Zuständige kantonale Behörden – Gemeinsame Bestimmung 1 Die oben erwähnten Behörden treffen die entsprechenden administrativen Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung kontrollierter Substanzen zu verhindern. 2 Sie sind dafür zuständig, Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe und seine Ausführungserlasse bei der Strafbehörde anzuzeigen. 3 Es gilt das Gesetz über den Datenschutz für den Datenaustausch zwischen den oben erwähnten Behörden; die Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten. Art. 7 Indikationsgremium 1 Das Indikationsgremium ist eine von der Direktion ernannte und dem Kantonsarztamt angegliederte Kommission. 2 Ihm gehören neun Fachpersonen aus dem kantonalen Suchtdispositiv an. Für Entscheide, die Minderjährige betreffen, kann die Direktion andere Fachpersonen ernennen, die anstelle der Vollmitglieder tagen. Betäubungsmittel – V 821.22.11 3 Es erfüllt folgenden Auftrag: a) Erhebung der Meldungen von Fällen vorliegender oder drohender
Art. 3
Zuständige kantonale Behörden – Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt übt folgende Kompetenzen aus: a) Sie oder er erteilt die Bewilligung gemäss Artikel 3e Abs. 1 BetmG für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen. b) Sie oder er befindet über den Abbruch unbegründeter Verschreibungen. c) Sie oder er kann bei begründetem Verdacht beim kantonalen Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) Personen anzeigen, die Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden und die beim Fahren ihr eigenes oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden gefährden. Art. 4 Zuständige kantonale Behörden – Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker übt folgende Kompetenzen aus: a) Sie oder er begutachtet die Entscheide der Direktion gemäss Artikel 1. Betäubungsmittel – V 821.22.11 b) Sie oder er sammelt und überwacht die Meldungen von Verschreibungen und Abgaben von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen mit einer anderen als der von Swissmedic zugelassenen therapeutischen Indikation (Art. 11 Abs. 1bis BetmG), auch dann, wenn die Dosierung diejenige gemäss Zulassung des Arzneimittels überschreitet, sodass sie oder er gegebenenfalls die Entscheide über einen Abbruch unbegründeter Behandlungen vorbereiten kann. c) Sie oder er führt die Kontrollen im Rahmen der kantonalen Kompetenzen durch (Art. 16–18 BetmG und Art. 69 BetmKV) und gibt die entsprechenden Informationen und Ratschläge. d) Sie oder er kann bei begründetem Verdacht beim ASS Personen anzeigen, die Betäubungsmittel missbräuchlich verwenden und die beim Fahren ihr eigenes oder das Leben anderer Verkehrsteilnehmenden gefährden. e) Sie oder er sorgt dafür, dass veränderte, verfallene oder nicht mehr verwendete kontrollierte Substanzen, die von Anbietern von Leistungen der Humanmedizin stammen, entsorgt werden. Art. 5 Zuständige kantonale Behörden – Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist das Vollzugsorgan in Sachen Abgabe, Erwerb, Verwendung und Kontrolle von Tierarzneimitteln mit kontrollierten Substanzen. Art. 6 Zuständige kantonale Behörden – Gemeinsame Bestimmung 1 Die oben erwähnten Behörden treffen die entsprechenden administrativen Massnahmen, um eine missbräuchliche Verwendung kontrollierter Substanzen zu verhindern. 2 Sie sind dafür zuständig, Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe und seine Ausführungserlasse bei der Strafbehörde anzuzeigen. 3 Es gilt das Gesetz über den Datenschutz für den Datenaustausch zwischen den oben erwähnten Behörden; die Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten. Art. 7 Indikationsgremium 1 Das Indikationsgremium ist eine von der Direktion ernannte und dem Kantonsarztamt angegliederte Kommission. 2 Ihm gehören neun Fachpersonen aus dem kantonalen Suchtdispositiv an. Für Entscheide, die Minderjährige betreffen, kann die Direktion andere Fachpersonen ernennen, die anstelle der Vollmitglieder tagen. Betäubungsmittel – V 821.22.11 3 Es erfüllt folgenden Auftrag: a) Erhebung der Meldungen von Fällen vorliegender oder drohender
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
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