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Verordnung über die Personenbeförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2) 1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung darf nur Hand- und Reisegepäck von Reisenden transportiert werden, die an der gleichen Fahrt teilnehmen. 2 Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben. Diese muss eine eindeutige Identifizierung jedes Gepäckstücks ermöglichen und den Namen sowie die Adresse des Unternehmens enthalten. 3 Der Transport von Reisegepäck im Fahrgastraum ist verboten. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden. 4 Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstücks von angemessenem Umfang und Gewicht. 5 Von der Beförderung sind Reisegepäckstücke nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und c ausgenommen. Die Überprüfung des Reisegepäckes richtet sich nach Artikel 64 Absatz 2. 6 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr haben Reisende Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Gepäck bei Unfällen verloren geht oder beschädigt wird. Das Unternehmen schuldet ausschliesslich Ersatz für: a. den nachgewiesenen Sachschaden, jedoch höchstens 2000 Franken je Gepäckstück; und b. den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die die reisende Person für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat. Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

Your change, as a redline

Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr

(Art. 8 Abs. 2) 1 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr mit eidgenössischer Bewilligung darf nur Hand- und Reisegepäck von Reisenden transportiert werden, die an der gleichen Fahrt teilnehmen. 2 Dem Fahrgast ist eine Transporturkunde abzugeben. Diese muss eine eindeutige Identifizierung jedes Gepäckstücks ermöglichen und den Namen sowie die Adresse des Unternehmens enthalten. 3 Der Transport von Reisegepäck im Fahrgastraum ist verboten. Im Gepäckraum darf ausschliesslich Reisegepäck transportiert werden. 4 Jeder Fahrgast hat Anspruch auf die Beförderung mindestens eines Reisegepäckstücks von angemessenem Umfang und Gewicht. 5 Von der Beförderung sind Reisegepäckstücke nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und c ausgenommen. Die Überprüfung des Reisegepäckes richtet sich nach Artikel 64 Absatz 2. 6 Im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr haben Reisende Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Gepäck bei Unfällen verloren geht oder beschädigt wird. Das Unternehmen schuldet ausschliesslich Ersatz für: a. den nachgewiesenen Sachschaden, jedoch höchstens 2000 Franken je Gepäckstück; und b. den Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die die reisende Person für das verlorene Reisegepäck bezahlt hat. Fassung gemäss Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915). Eingefügt durch Ziff. I 8 der OBI-Verordnung vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1915).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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