Change 1 Article Choose an article Art. 1 Gegenstand Art. 2 Regelmässigkeit Art. 3 Gewerbsmässigkeit Art. 4 Grundsatz Art. 5 Erschliessungsfunktion Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete Art. 11 Flughafentransfers Art. 12 Konzessionsgesuch Art. 13 Anhörung Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Art. 15 Dauer der Konzession Art. 16 Erneuerung der Konzession Art. 17 Änderung der Konzession Art. 18 Übertragung der Konzession Art. 19 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession Art. 20 Betriebsvertrag Art. 21 Aufhebung der Konzession Art. 22 Art. 23 Amtliche Bezeichnungen Art. 24 Fahrzeugprüfung vor der Zulassung Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge Art. 26 Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge Art. 27 Prüfung nach der Zulassung Art. 28 Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen Art. 30 Art. 30a Befreiung von den Grundpflichten Art. 31 Erneuerung der Bewilligung Art. 32 Änderung und Übertragung der Bewilligung Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung Art. 34 Zuständigkeit für die Bewilligung Art. 35 Mitteilung an das BAV Art. 36 Kantonale Vorschriften Art. 37 Geltungsbereich Art. 38 Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal Art. 40 Bewilligungen für Linien Art. 41 Fahrtenblatt im Strassenverkehr Art. 42 Streckenführung und Haltestellen Art. 43 Aufteilung der Verkehrsleistung Art. 44 Voraussetzungen der Erteilung Art. 45 Erneuerung und Änderung der Bewilligung Art. 46 Verzicht auf die Bewilligung Art. 47 Entzug der Bewilligung Art. 48 Bewilligungsgesuche Art. 49 Anhörung Art. 50 Bewilligung und Bewilligungsurkunde Art. 51 Fahrgastlisten im Strassenverkehr Art. 52 Fahrgastinformationen Art. 52a Rechte von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im bewilligten grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 53 Fahrzeuge Art. 54 Schiffe Art. 55 Zuständigkeit Art. 55a Tarifpflicht Art. 55b Informationspflicht Art. 55c Beschwerden Art. 55d Bericht über die Servicequalität Art. 56 Direkter Verkehr im konzessionierten Verkehr Art. 56a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur Art. 57 Fahrausweis Art. 58 Inhalt des Fahrausweises im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit Art. 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung Art. 59 Ausschluss vom Transport im Allgemeinen Art. 60 Ausschluss vom Transport im konzessionierten Verkehr zur Ausübung eines Sports Art. 61 Fahrpreisentschädigung Art. 61a Unterstützung der Reisenden Art. 61b Anspruch auf Weiterfahrt und Fahrpreiserstattung im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 61c Hilfeleistung bei Unfällen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 61d Hilfeleistung bei Annullierung der Fahrt oder Verzögerung der Abfahrt im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 61e Vorschuss im Todesfall Art. 62 Handgepäck Art. 62a Mitnahme von Fahrrädern im internationalen Eisenbahnverkehr Art. 63 Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck Art. 64 Vom Transport ausgeschlossenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr Art. 65 Transport von Reisegepäck im konzessionierten Verkehr Art. 66 Transport von Gepäck im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr Art. 68 Ablieferung im konzessionierten Verkehr Art. 69 Abholfrist im konzessionierten Verkehr Art. 70 Verkauf von nicht abgeholtem Reisegepäck im konzessionierten Verkehr Art. 71 Verlust im konzessionierten Verkehr Art. 72 Aufgefundenes Reisegepäck im konzessionierten Verkehr Art. 73 Beschädigung und teilweiser Verlust im konzessionierten Verkehr Art. 74 Verspätete Ablieferung im konzessionierten Verkehr Art. 75 Besondere Schadenursachen im konzessionierten Verkehr Art. 76 Begleitete Motorfahrzeuge (Autoverlad) Art. 77 Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten Art. 78a Berichterstattung über die Durchsetzung der Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr Art. 79 Datenbearbeitung durch das BAV Art. 79a Datenbearbeitung durch Unternehmen Art. 80 Verzeichnisse Art. 81 Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 83 Änderung bisherigen Rechts Art. 84 Übergangsbestimmungen Art. 85 Inkrafttreten
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Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr
(Art. 26 Abs. 3 PBG)
1 Im konzessionierten Verkehr muss Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden.
2 Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.
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Art. 67 Lieferfrist im konzessionierten Verkehr
(Art. 26 Abs. 3 PBG)
1 Im konzessionierten Verkehr muss Reisegepäck, das bis 19 Uhr aufgegeben wird, ab dem übernächsten Tag, 9 Uhr, zur Abholung bereitgestellt werden.
2 Nach 19 Uhr aufgegebenes Reisegepäck gilt als am nächsten Tag aufgegeben.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.