Propose a change

Verordnung über die Personenbeförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten

(Art. 52 PBG) 1 Die Unternehmen müssen dem BAV für die Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft über ihren Betrieb erteilen. Sie müssen die finanziellen und statistischen Unterlagen nach den Weisungen des BAV erstellen und sie diesem vorlegen. 2 Die Unternehmen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAV für dienstliche Zwecke jederzeit unentgeltlich mitfahren lassen und ihnen Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen gewähren. 3 Die Unternehmen lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer, zu. Im Rahmen dieser Kontrollen können die Kontrollberechtigten insbesondere: a. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens prüfen; b. an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anfertigen. 4 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so muss das Unternehmen dies unverzüglich dem BAV sowie den betroffenen Kundinnen und Kunden mitteilen. 5 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000. [AS 2000 2103; 2006 4705 Ziff. II 68; 2011 4573 Art. 2 Bst. b, 4575. AS 2015 215 Art. 59 Ziff. 2]. Siehe heute: V vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161).

Your change, as a redline

Art. 78 Kontrollen und Mitwirkungspflichten

(Art. 52 PBG) 1 Die Unternehmen müssen dem BAV für die Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft über ihren Betrieb erteilen. Sie müssen die finanziellen und statistischen Unterlagen nach den Weisungen des BAV erstellen und sie diesem vorlegen. 2 Die Unternehmen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAV für dienstliche Zwecke jederzeit unentgeltlich mitfahren lassen und ihnen Zutritt zu den Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen gewähren. 3 Die Unternehmen lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemässen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer, zu. Im Rahmen dieser Kontrollen können die Kontrollberechtigten insbesondere: a. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens prüfen; b. an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anfertigen. 4 Muss der Betrieb wegen unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere wegen Naturereignissen oder Unfällen, unterbrochen werden, so muss das Unternehmen dies unverzüglich dem BAV sowie den betroffenen Kundinnen und Kunden mitteilen. 5 Im Übrigen gilt die Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000. [AS 2000 2103; 2006 4705 Ziff. II 68; 2011 4573 Art. 2 Bst. b, 4575. AS 2015 215 Art. 59 Ziff. 2]. Siehe heute: V vom 17. Dezember 2014 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen (SR 742.161).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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