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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

I. Festsetzungs- und Regelungsbehörden

Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), übertrage ich die Befugnis, 1. die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen und zu regeln sowie Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz zu bewilligen auf das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben, das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten haben; 2. über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 115, 116 und 116a BBG vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung das Bundeswehrverwaltungsamt das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr das Katholische Militärbischofsamt das Bundessprachenamt die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI die Hochschule der Bundeswehr Hamburg die Hochschule der Bundeswehr München für die Beamten ihres Geschäftsbereiches. Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen. 3. Die Versorgungsberechtigten nach Nummer 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

Your change, as a redline

I. Festsetzungs- und Regelungsbehörden

Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), übertrage ich die Befugnis, 1. die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen und zu regeln sowie Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz zu bewilligen auf das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben, das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart für die Beamten, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI erhalten haben; 2. über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 115, 116 und 116a BBG vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung das Bundeswehrverwaltungsamt das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr das Katholische Militärbischofsamt das Bundessprachenamt die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI die Hochschule der Bundeswehr Hamburg die Hochschule der Bundeswehr München für die Beamten ihres Geschäftsbereiches. Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen. 3. Die Versorgungsberechtigten nach Nummer 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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