Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17
Eigenverdienst und Ferienerwerb 1 Vom Lehrlingslohn oder einer anderen vertraglichen Entschädigung sind 3600 Franken pro Jahr frei. Der diese Summe übersteigende Bruttoerwerb wird in der Stipendienberechnung als Einnahme angerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation werden nicht angerechnet. * 2 Bei stipendienberechtigten Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung mehr als fünf Wochen Ferien beziehungsweise mehr als fünf Wochen vorlesungsfreie Zeit pro Ausbildungsjahr zur Verfügung haben und weder Lehrlingslohn noch eine vertragliche Entschädigung erhalten, wird als Erwerb angerechnet: * a) * 3100 Franken für unter 25-jährige Studierende ab der Tertiärstufe sowie für Personen, bei denen die zumutbare Leistung der Eltern reduziert ist; b) * 1500 Franken für unter 25-jährige Studierende in allen übrigen Ausbildungen; c) * 3600 Franken für über 25-jährige Studierende aller Ausbildungen. 3 Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in die Berechnung miteinbezogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so wird ein zumutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Freibetrag entsprechend der Bestimmung über den Lehrlingslohn zum Tragen kommt.
Art. 17
Eigenverdienst und Ferienerwerb 1 Vom Lehrlingslohn oder einer anderen vertraglichen Entschädigung sind 3600 Franken pro Jahr frei. Der diese Summe übersteigende Bruttoerwerb wird in der Stipendienberechnung als Einnahme angerechnet. Ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation werden nicht angerechnet. * 2 Bei stipendienberechtigten Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung mehr als fünf Wochen Ferien beziehungsweise mehr als fünf Wochen vorlesungsfreie Zeit pro Ausbildungsjahr zur Verfügung haben und weder Lehrlingslohn noch eine vertragliche Entschädigung erhalten, wird als Erwerb angerechnet: * a) * 3100 Franken für unter 25-jährige Studierende ab der Tertiärstufe sowie für Personen, bei denen die zumutbare Leistung der Eltern reduziert ist; b) * 1500 Franken für unter 25-jährige Studierende in allen übrigen Ausbildungen; c) * 3600 Franken für über 25-jährige Studierende aller Ausbildungen. 3 Bei Teilzeitausbildungen wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in die Berechnung miteinbezogen. Wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, so wird ein zumutbares Einkommen angerechnet, wobei ein Freibetrag entsprechend der Bestimmung über den Lehrlingslohn zum Tragen kommt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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