Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 20
Elternbeitrag 1. Berechnungsgrundlage 1 Massgebend sind das Einkommen der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und deren satzbestimmendes Vermögen gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer. 2 Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuerperiode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse von der stipendienberechtigten Person anders nachzuweisen. 3 Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der stipendienberechtigten Person nicht nachgewiesen, wird pro nicht nachgewiesenen Elternteil ein mutmassliches steuerbares Einkommen von mindestens 70 000 Franken berücksichtigt. 4 Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen oder - bei gänzlichem Fehlen eines Kontaktes zu beiden Elternteilen - diese unberücksichtigt zu lassen: a) nachweisliche Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewaltanwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen Elternteil oder zu den Eltern; b) unterhaltspflichtiger Elternteil hat Wohnsitz im Ausland und es besteht nachweislich kein Kontakt; c) Vater ist bei Geburt der stipendienberechtigten Person durch die Mutter nicht bekannt gegeben worden; d) unterhaltspflichtiger Elternteil ist nachweislich unbekannten Aufenthaltes; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geordnetes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen. 5 Bei erheblichen Veränderungen der totalen Einkünfte kann auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden. Als erhebliche Veränderung werden mindestens 20 Prozent vorausgesetzt. Bei Eintreten dieser Situation kann die entsprechende Verfügung auf Gesuch hin revidiert werden. 6 Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, welche die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherungen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen entsprechend korrigiert werden. *
Art. 20
Elternbeitrag 1. Berechnungsgrundlage 1 Massgebend sind das Einkommen der Eltern gemäss Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer und deren satzbestimmendes Vermögen gemäss Veranlagungsverfügung der Kantonssteuer. 2 Fehlen entsprechende Veranlagungsverfügungen oder liegt die veranlagte Steuerperiode mehr als zwei Jahre zurück, sind die massgeblichen Verhältnisse von der stipendienberechtigten Person anders nachzuweisen. 3 Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern der stipendienberechtigten Person nicht nachgewiesen, wird pro nicht nachgewiesenen Elternteil ein mutmassliches steuerbares Einkommen von mindestens 70 000 Franken berücksichtigt. 4 Bei folgenden nachweisbaren Gründen sind nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Elternteils zu berücksichtigen oder - bei gänzlichem Fehlen eines Kontaktes zu beiden Elternteilen - diese unberücksichtigt zu lassen: a) nachweisliche Gefährdung der gesuchstellenden Person in Bezug auf Gewaltanwendung bei Kontaktaufnahme zum unterhaltspflichtigen Elternteil oder zu den Eltern; b) unterhaltspflichtiger Elternteil hat Wohnsitz im Ausland und es besteht nachweislich kein Kontakt; c) Vater ist bei Geburt der stipendienberechtigten Person durch die Mutter nicht bekannt gegeben worden; d) unterhaltspflichtiger Elternteil ist nachweislich unbekannten Aufenthaltes; e) im Wohnsitzland der Eltern oder eines Elternteils besteht kein geordnetes System für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen. 5 Bei erheblichen Veränderungen der totalen Einkünfte kann auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt werden. Als erhebliche Veränderung werden mindestens 20 Prozent vorausgesetzt. Bei Eintreten dieser Situation kann die entsprechende Verfügung auf Gesuch hin revidiert werden. 6 Bilden die massgebenden Einkommen und Vermögen nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ab, so kann insbesondere bei privaten Liegenschaften, welche die Eltern nicht dauernd selbst bewohnen, bei Leistungen der Sozialversicherungen und bei Ermessenstaxationen das massgebende Einkommen und Vermögen entsprechend korrigiert werden. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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