Abfallreglement mit Organisation und Gebühren Stand 01.07.2022
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Change 1
Art. 15
Änderungen..................................................................................................................... 6 Anhang I: Organisationsreglement ................................................................................................. 7 Anhang II: Gebührenreglement .................................................................................................... 11 Seite 1 von 12 A B F A L L R E G L E M E N T Art. 1 Zweck Das Reglement soll gestützt auf dem Umweltschutzgesetz gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. Art. 2 Geltungsbereich Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z.B. grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten. Art. 3 Grundsätze - Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. - Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. - Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Art. 4 Definition - Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. - Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. - Kompostierbare Abfälle und Grüngut: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die entweder kompostiert oder zwischengelagert und wiederverwertet werden können. Seite 2 von 12 - Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. - Natürliche mineralische Abfälle: Abfälle, wie Boden und Steine. - Unverschmutzter bzw. unbelasteter (Boden-) Aushub: Aushub, wie unbelasteter Bodenaushub, unverschmutztes Aushubmaterial. - Schlämme: Schlämme, wie Schlämme aus der Sanierung von Böden und Aushub, Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen sowie Schlämme und Abfälle aus Süsswasserbohrungen (Bohrschlämme). - Bauschutt sowie Bauabfälle: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen. - Sonderabfälle: Abfälle die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge einer bestimmten Behandlung bedürfen. Art. 5 Aufgaben der Gemeinden - Die Gemeinde sorgt: a) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen; b) für die Abfuhr und Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten. Diese sind im Organisationsreglement (Anhang I) detailliert aufgelistet. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die Wertstoffentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von solchen Stoffen; c) in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten; d) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen; Seite 3 von 12 e) für die Lagerung von natürlichen mineralischen Abfällen, unverschmutzten bzw. unbelasteten (Boden-) Aushub, Schlämmen sowie Grüngut und bietet ein Zwischenlager für das Aussortieren und Aufbereiten weiterer anfallenden Abfallfraktionen, welche weitergeleitet werden, an. - Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. - Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs. Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten - Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung (Separatsammlungen, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. - Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. - Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Art. 7 Organisation Organisation und Durchführung von Abfallfuhren und Separatsammlungen werden im Organisations- (Anhang I) und Gebührenreglement (Anhang II) geregelt. Der Betrieb der Deponie wird in der Betriebsordnung geregelt. Art. 8 Zuständigkeit - Die Gemeinde ist zuständig für: a) den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des Abfallreglements; Seite 4 von 12 b) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen; c) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie; d) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements; e) das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement; f) die Gebührenfestlegung; g) den Vollzug des Abfallreglements. Art. 9 Pflicht der Privaten - Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs (KVA) entsorgt werden. - Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu Lasten des Verursachers zu entsorgen sind. - Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder falls möglich auf dem Zwischenlager der Deponie abzulagern. Küchenabfälle allerdings dürfen nicht auf der Deponie abgelagert werden. - Private Haushalte sowie Industrie und Gewerbe sind verpflichtet, die im Organisationsreglement (Anhang I) genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. Die im Organisationsreglement genannten Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. - Bauschutt sowie Bauabfälle sind auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: a) brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.); b) wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische Abfälle); Seite 5 von 12 c) unverschmutzter bzw. unbelasteter (Boden-) Aushub; d) Schlämme; e) Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch; f) unbehandeltes Holz; g) Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.). Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. - Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist generell verboten. Davon ausgenommen ist die Zwischenlagerung in dafür bewilligten Deponien sowie das Aufbereiten und Aussortieren kompostierbarer Abfälle und Grüngut auf öffentlichen Deponien und privaten Kompostierplätzen. Art. 10 Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachenden überbunden. Art. 11 Gebührenerhebung - Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, vom Gemeinderat erlassen und im Organisations- (Anhang I) und Gebührenreglement (Anhang II) festgehalten: a) die Entsorgung von Hauskehricht (Gebühr landesweit durch die Gemeinde einheitlich festgelegt); b) das Sammeln und Verwerten kompostierbarer Abfälle und von Grüngut beim VfA (Gebühr landesweit durch die Gemeinden einheitlich festgelegt); c) die Entsorgung von Grüngut auf dem Zwischenlager der Deponie; d) die Entsorgung von natürlichen mineralischen Abfällen, unverschmutzten bzw. unbelasteten (Boden-) Aushub und Schlämmen. Seite 6 von 12 Art. 12 Strafbestimmungen Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis zu CHF 2'000.00. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen bleiben vorbehalten. Art. 13 Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung. Art. 14 Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 251-12-14 vom 09.09.2014 Inkrafttreten per 09.09.2014 Art. 15 Änderungen Geändert durch GRB 028-02-22 vom 08.02.2022. Die Gemeindevorstehung Seite 7 von 12 Anhang I: Organisationsreglement Abfallbewirtschaftung Abfuhr des Hauskehrichts Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie aus Industrie-, Gewerbe-, und Dienstleistungsbetrieben darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der KVA entsorgt werden. Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen. Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung der Gesamtsituation entscheidet der Gemeinderat über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Sammeltag: Dienstag Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand Bereitstellungszeit: früh morgens Zulässige Behältnisse: Abfallsäcke (17l, 35l, 60l, 110l), die mit einer Gebührenmarke versehen sind. In Container von Mehrfamilienhäusern dürfen nur Abfallsäcke mit Gebührenmarke gegeben werden. In Containern von Einfamilienhäusern, die mit einer Gebührenmarke versehen sind, dürfen andere Gebinde benutzt werden. Jahresmarken für Container werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. Sperrgut: maximal 180cm lang, 60cm breit oder hoch, maximal 30kg. Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebührenmarken der Liechtensteiner Gemeinden angebracht werden. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten Sammeltag: Montag (wöchentliche Abfuhrtage für die Grünabfuhr, wobei für die Monate Dezember bis und mit März lediglich ein zweiwöchentlicher Turnus gilt) Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand Seite 8 von 12 Bereitstellungszeit: früh morgens Zulässige Bereitstellungsart: Grüncontainer oder Bündel (Eigene Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu kennzeichnen) Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen Die Öffnungszeiten der Sammelstelle lauten: Montag - Freitag: 13.00 - 18.00 Uhr Samstag: 09.00 - 16.00 Uhr Die Aufgaben der Wertstoffsammelstelle sind das Sammeln von wieder verwertbaren Stoffen sowie das fachgerechte Entsorgen von Sonderabfällen. Die gesammelten Stoffe werden der Wiederverwertung zugeführt. Anlieferung von Wertstoffen Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur für Privathaushalte gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie sind in den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen. Folgende Wertstoffe können durch Privathaushalte bei der Wertstoffsammelstelle während den Öffnungszeiten in den dafür vorgesehenen Behältnissen abgegeben werden: a) Glas / Flachglas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Verpackungsglas Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf einer Inertstoffdeponie entsorgt werden. b) Papier / Karton Sind getrennt und lose zu deponieren. c) Öl Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen zu deponieren. d) Elektroapparate Elektrische Haushaltgeräte sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Sie können aber auch bei der Sammelstelle abgegeben werden. e) Metalle Dazu gehören Alteisen, Altmetalle und Kleinmetallteile wie Eisen, Buntmetalle, Weissblech, Aluminium. Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen. Seite 9 von 12 f) EPS (Styropor) Sortenreiner, sauberer Expandierter Polystrol-Hartschaum (EPS) wie z.B. Styropor. g) PET-Flaschen PET-Flaschen sollen nach Möglichkeit beim Handel entsorgt werden. h) Altkleider / Textilien Kleider und Textilien können – in zugebundenen Säcken – in den dafür vorgesehenen Behältnissen bei der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden. i) Keramik Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf einer Inertstoffdeponie entsorgt werden. j) Kaffeekapseln Kaffeekapseln sind im dafür vorgesehenen Behälter zu deponieren. k) Tierkörper (Kadaver) Kleintierkörper Kadaver von Kleintieren Grosstierkörper Direktabrechnung mit den Entsorgungsbetrieben, Meldung an Tiermehlfabrik Bazenheid (Abholung), Direktanlieferung in die KVA Buchs. Sonderabfälle Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich wird jährlich eine Separatsammlung durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert. Die nachfolgend aufgeführten Sonderabfälle können bei der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden: a) Leuchtstoff- und Energiesparlampen b) Klein- und Autobatterien c) Medikamente, Säuren und Chemikalien d) Desinfektions-, Abbeiz-, Imprägnierungs-, Frostschutz-, Autopflege-, Rostschutz-, Reinigungs-, Schmier-, Pflanzenschutz- und Düngemittel e) Farben und Lacke, Laugen, Nitroverdünner sowie Klebstoffe f) Thermometer, Unterbodenschutz, etc. Seite 10 von 12 Nicht angenommen werden Hausabfall, nicht aufgeführte Kunststoffe, herkömmliche Glühbirnen, Gummi, Bauschutt, Holz, Pneus sowie Altautos. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 251-12-14 vom 09.09.2014 Inkrafttreten per 09.09.2014 Die Gemeindevorstehung Seite 11 von 12 Anhang II: Gebührenreglement Abfallbewirtschaftung Hauskehricht (inkl. MwSt.) Kehrichtsack - Gebührenmarken 17 l Preis pro Bogen CHF 11.00 35 l Preis pro Bogen CHF 21.75 60 l Preis pro Bogen CHF 36.80 110 l Preis pro Bogen CHF 68.35 Container - Gebührenmarken für einmalige Leerung Bogen mit 5 Marken für 120-l-Container Preis pro Bogen CHF 33.70 (für 240-l-Container 2 Etiketten verwenden) Bogen mit 5 Marken für 660-l-Container Preis pro Bogen CHF 183.90 Bogen mit 5 Marken für 800-l-Container Preis pro Bogen CHF 223.30 Container - Jahresmarken Jahresmarken für 660-l-Container CHF 1'737.00 Jahresmarken für 800-l-Container CHF 2'110.00 Jahresmarken werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. Bei wöchentlich zweimaliger Leerung sind zwei Jahresmarken anzubringen. Sperrgut (inkl. MwSt.) Kleinsperrgut 35 l oder 5 kg Preis pro Bogen CHF 21.75 (max. 6 Gebührenmarken / max. 30 kg) Kleinsperrgut max. 1.80 m lang, 60 cm breit oder hoch Direktanlieferung in die KVA Buchs Die Gebühren für Direktanlieferungen sind aus der Tariftabelle der KVA zu entnehmen. Seite 12 von 12 Grünabfuhr (inkl. MwSt.) Container - Gebührenmarken Bogen mit 5 Marken für 120-l-Container Preis pro Bogen CHF 20.20 (für 240-l-Container 2 Banderolen verwenden) Bogen mit 5 Marken für 660-l-Container Preis pro Bogen CHF 111.60 Bogen mit 5 Marken für 800-l-Container Preis pro Bogen CHF 134.70 Gebührenmarken für Bündel oder Kübel Bogen mit 10 Marken für 5 kg oder 20 l Preis pro Bogen CHF 12.70 Deponie (exkl. MwSt.) Kompostierbare Abfälle und Grüngut pro Tonne CHF 59.00 Natürliche mineralische Abfälle pro Tonne CHF 14.90 Unverschmutzter / unbelasteter (Boden-) Aushub pro Tonne CHF 14.90 Schlämme pro Tonne CHF 14.90 Holz pro Tonne CHF 200.00 Grundgebühr (Wertstoffsammelstelle) Die jährliche Grundgebühr beträgt CHF 50.00 (exkl. MwSt.). Grundgebührenpflichtig sind Privathaushalte. Zweitwohnungen werden in gleicher Höhe belastet. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 251-12-14 vom 09.09.2014 Inkrafttreten per 09.09.2014 Änderung Geändert durch GRB 028-02-22 vom 08.02.2022 Die Gemeindevorstehung
Art. 15
Änderungen..................................................................................................................... 6 Anhang I: Organisationsreglement ................................................................................................. 7 Anhang II: Gebührenreglement .................................................................................................... 11 Seite 1 von 12 A B F A L L R E G L E M E N T Art. 1 Zweck Das Reglement soll gestützt auf dem Umweltschutzgesetz gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. Art. 2 Geltungsbereich Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z.B. grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten. Art. 3 Grundsätze - Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. - Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. - Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. Art. 4 Definition - Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. - Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. - Kompostierbare Abfälle und Grüngut: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die entweder kompostiert oder zwischengelagert und wiederverwertet werden können. Seite 2 von 12 - Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. - Natürliche mineralische Abfälle: Abfälle, wie Boden und Steine. - Unverschmutzter bzw. unbelasteter (Boden-) Aushub: Aushub, wie unbelasteter Bodenaushub, unverschmutztes Aushubmaterial. - Schlämme: Schlämme, wie Schlämme aus der Sanierung von Böden und Aushub, Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen sowie Schlämme und Abfälle aus Süsswasserbohrungen (Bohrschlämme). - Bauschutt sowie Bauabfälle: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen. - Sonderabfälle: Abfälle die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge einer bestimmten Behandlung bedürfen. Art. 5 Aufgaben der Gemeinden - Die Gemeinde sorgt: a) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen; b) für die Abfuhr und Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten. Diese sind im Organisationsreglement (Anhang I) detailliert aufgelistet. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die Wertstoffentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von solchen Stoffen; c) in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten; d) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen; Seite 3 von 12 e) für die Lagerung von natürlichen mineralischen Abfällen, unverschmutzten bzw. unbelasteten (Boden-) Aushub, Schlämmen sowie Grüngut und bietet ein Zwischenlager für das Aussortieren und Aufbereiten weiterer anfallenden Abfallfraktionen, welche weitergeleitet werden, an. - Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. - Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs. Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten - Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -verminderung (Separatsammlungen, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. - Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. - Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. Art. 7 Organisation Organisation und Durchführung von Abfallfuhren und Separatsammlungen werden im Organisations- (Anhang I) und Gebührenreglement (Anhang II) geregelt. Der Betrieb der Deponie wird in der Betriebsordnung geregelt. Art. 8 Zuständigkeit - Die Gemeinde ist zuständig für: a) den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des Abfallreglements; Seite 4 von 12 b) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen; c) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie; d) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements; e) das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement; f) die Gebührenfestlegung; g) den Vollzug des Abfallreglements. Art. 9 Pflicht der Privaten - Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs (KVA) entsorgt werden. - Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu Lasten des Verursachers zu entsorgen sind. - Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder falls möglich auf dem Zwischenlager der Deponie abzulagern. Küchenabfälle allerdings dürfen nicht auf der Deponie abgelagert werden. - Private Haushalte sowie Industrie und Gewerbe sind verpflichtet, die im Organisationsreglement (Anhang I) genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. Die im Organisationsreglement genannten Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. - Bauschutt sowie Bauabfälle sind auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: a) brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.); b) wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische Abfälle); Seite 5 von 12 c) unverschmutzter bzw. unbelasteter (Boden-) Aushub; d) Schlämme; e) Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch; f) unbehandeltes Holz; g) Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.). Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. - Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist generell verboten. Davon ausgenommen ist die Zwischenlagerung in dafür bewilligten Deponien sowie das Aufbereiten und Aussortieren kompostierbarer Abfälle und Grüngut auf öffentlichen Deponien und privaten Kompostierplätzen. Art. 10 Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachenden überbunden. Art. 11 Gebührenerhebung - Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, vom Gemeinderat erlassen und im Organisations- (Anhang I) und Gebührenreglement (Anhang II) festgehalten: a) die Entsorgung von Hauskehricht (Gebühr landesweit durch die Gemeinde einheitlich festgelegt); b) das Sammeln und Verwerten kompostierbarer Abfälle und von Grüngut beim VfA (Gebühr landesweit durch die Gemeinden einheitlich festgelegt); c) die Entsorgung von Grüngut auf dem Zwischenlager der Deponie; d) die Entsorgung von natürlichen mineralischen Abfällen, unverschmutzten bzw. unbelasteten (Boden-) Aushub und Schlämmen. Seite 6 von 12 Art. 12 Strafbestimmungen Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis zu CHF 2'000.00. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen bleiben vorbehalten. Art. 13 Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung. Art. 14 Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 251-12-14 vom 09.09.2014 Inkrafttreten per 09.09.2014 Art. 15 Änderungen Geändert durch GRB 028-02-22 vom 08.02.2022. Die Gemeindevorstehung Seite 7 von 12 Anhang I: Organisationsreglement Abfallbewirtschaftung Abfuhr des Hauskehrichts Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie aus Industrie-, Gewerbe-, und Dienstleistungsbetrieben darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der KVA entsorgt werden. Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen. Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung der Gesamtsituation entscheidet der Gemeinderat über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Sammeltag: Dienstag Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand Bereitstellungszeit: früh morgens Zulässige Behältnisse: Abfallsäcke (17l, 35l, 60l, 110l), die mit einer Gebührenmarke versehen sind. In Container von Mehrfamilienhäusern dürfen nur Abfallsäcke mit Gebührenmarke gegeben werden. In Containern von Einfamilienhäusern, die mit einer Gebührenmarke versehen sind, dürfen andere Gebinde benutzt werden. Jahresmarken für Container werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. Sperrgut: maximal 180cm lang, 60cm breit oder hoch, maximal 30kg. Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebührenmarken der Liechtensteiner Gemeinden angebracht werden. Abfuhr der kompostierbaren Abfälle aus Haushalten Sammeltag: Montag (wöchentliche Abfuhrtage für die Grünabfuhr, wobei für die Monate Dezember bis und mit März lediglich ein zweiwöchentlicher Turnus gilt) Bereitstellungsort: Strassen- bzw. Trottoirrand Seite 8 von 12 Bereitstellungszeit: früh morgens Zulässige Bereitstellungsart: Grüncontainer oder Bündel (Eigene Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu kennzeichnen) Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen Die Öffnungszeiten der Sammelstelle lauten: Montag - Freitag: 13.00 - 18.00 Uhr Samstag: 09.00 - 16.00 Uhr Die Aufgaben der Wertstoffsammelstelle sind das Sammeln von wieder verwertbaren Stoffen sowie das fachgerechte Entsorgen von Sonderabfällen. Die gesammelten Stoffe werden der Wiederverwertung zugeführt. Anlieferung von Wertstoffen Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur für Privathaushalte gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie sind in den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen. Folgende Wertstoffe können durch Privathaushalte bei der Wertstoffsammelstelle während den Öffnungszeiten in den dafür vorgesehenen Behältnissen abgegeben werden: a) Glas / Flachglas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Verpackungsglas Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf einer Inertstoffdeponie entsorgt werden. b) Papier / Karton Sind getrennt und lose zu deponieren. c) Öl Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen zu deponieren. d) Elektroapparate Elektrische Haushaltgeräte sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Sie können aber auch bei der Sammelstelle abgegeben werden. e) Metalle Dazu gehören Alteisen, Altmetalle und Kleinmetallteile wie Eisen, Buntmetalle, Weissblech, Aluminium. Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen. Seite 9 von 12 f) EPS (Styropor) Sortenreiner, sauberer Expandierter Polystrol-Hartschaum (EPS) wie z.B. Styropor. g) PET-Flaschen PET-Flaschen sollen nach Möglichkeit beim Handel entsorgt werden. h) Altkleider / Textilien Kleider und Textilien können – in zugebundenen Säcken – in den dafür vorgesehenen Behältnissen bei der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden. i) Keramik Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen auf einer Inertstoffdeponie entsorgt werden. j) Kaffeekapseln Kaffeekapseln sind im dafür vorgesehenen Behälter zu deponieren. k) Tierkörper (Kadaver) Kleintierkörper Kadaver von Kleintieren Grosstierkörper Direktabrechnung mit den Entsorgungsbetrieben, Meldung an Tiermehlfabrik Bazenheid (Abholung), Direktanlieferung in die KVA Buchs. Sonderabfälle Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich wird jährlich eine Separatsammlung durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert. Die nachfolgend aufgeführten Sonderabfälle können bei der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden: a) Leuchtstoff- und Energiesparlampen b) Klein- und Autobatterien c) Medikamente, Säuren und Chemikalien d) Desinfektions-, Abbeiz-, Imprägnierungs-, Frostschutz-, Autopflege-, Rostschutz-, Reinigungs-, Schmier-, Pflanzenschutz- und Düngemittel e) Farben und Lacke, Laugen, Nitroverdünner sowie Klebstoffe f) Thermometer, Unterbodenschutz, etc. Seite 10 von 12 Nicht angenommen werden Hausabfall, nicht aufgeführte Kunststoffe, herkömmliche Glühbirnen, Gummi, Bauschutt, Holz, Pneus sowie Altautos. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 251-12-14 vom 09.09.2014 Inkrafttreten per 09.09.2014 Die Gemeindevorstehung Seite 11 von 12 Anhang II: Gebührenreglement Abfallbewirtschaftung Hauskehricht (inkl. MwSt.) Kehrichtsack - Gebührenmarken 17 l Preis pro Bogen CHF 11.00 35 l Preis pro Bogen CHF 21.75 60 l Preis pro Bogen CHF 36.80 110 l Preis pro Bogen CHF 68.35 Container - Gebührenmarken für einmalige Leerung Bogen mit 5 Marken für 120-l-Container Preis pro Bogen CHF 33.70 (für 240-l-Container 2 Etiketten verwenden) Bogen mit 5 Marken für 660-l-Container Preis pro Bogen CHF 183.90 Bogen mit 5 Marken für 800-l-Container Preis pro Bogen CHF 223.30 Container - Jahresmarken Jahresmarken für 660-l-Container CHF 1'737.00 Jahresmarken für 800-l-Container CHF 2'110.00 Jahresmarken werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. Bei wöchentlich zweimaliger Leerung sind zwei Jahresmarken anzubringen. Sperrgut (inkl. MwSt.) Kleinsperrgut 35 l oder 5 kg Preis pro Bogen CHF 21.75 (max. 6 Gebührenmarken / max. 30 kg) Kleinsperrgut max. 1.80 m lang, 60 cm breit oder hoch Direktanlieferung in die KVA Buchs Die Gebühren für Direktanlieferungen sind aus der Tariftabelle der KVA zu entnehmen. Seite 12 von 12 Grünabfuhr (inkl. MwSt.) Container - Gebührenmarken Bogen mit 5 Marken für 120-l-Container Preis pro Bogen CHF 20.20 (für 240-l-Container 2 Banderolen verwenden) Bogen mit 5 Marken für 660-l-Container Preis pro Bogen CHF 111.60 Bogen mit 5 Marken für 800-l-Container Preis pro Bogen CHF 134.70 Gebührenmarken für Bündel oder Kübel Bogen mit 10 Marken für 5 kg oder 20 l Preis pro Bogen CHF 12.70 Deponie (exkl. MwSt.) Kompostierbare Abfälle und Grüngut pro Tonne CHF 59.00 Natürliche mineralische Abfälle pro Tonne CHF 14.90 Unverschmutzter / unbelasteter (Boden-) Aushub pro Tonne CHF 14.90 Schlämme pro Tonne CHF 14.90 Holz pro Tonne CHF 200.00 Grundgebühr (Wertstoffsammelstelle) Die jährliche Grundgebühr beträgt CHF 50.00 (exkl. MwSt.). Grundgebührenpflichtig sind Privathaushalte. Zweitwohnungen werden in gleicher Höhe belastet. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 251-12-14 vom 09.09.2014 Inkrafttreten per 09.09.2014 Änderung Geändert durch GRB 028-02-22 vom 08.02.2022 Die Gemeindevorstehung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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