Gesundheitsgesetz
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Change 1
Artikel 18
Schutz vor Passivrauchen 1 Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer. 2 Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen. 3 Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind. 3.1 Förderung der medizinischen Grundversorgung * Artikel 18a * Ziele und Grundsätze 1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein. 2 Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung zu schaffen. 3 Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können. 4 Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen. 5 Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht. Artikel 18b * Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben 1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen. 2 Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren. 3 Gefördert werden in erster Linie: a) überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben b) Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden c) Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken d) Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung Artikel 18c * Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote 1 Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung. 2 Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn: a) sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde b) dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können c) dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenüber steht d) das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist und e) die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden 3 Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern: a) mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird oder b) dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt Artikel 18d * Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme 1 Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen. Artikel 18e * Beitragsart und Beitragshöhe 1 Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden. 2 Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können. 3 Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung. Artikel 18f * Bedingungen, Auflagen und Kriterien 1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind. 2 Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. 3 Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden. Artikel 18g * Ausgabenbefugnis 1 Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats. 2 Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats. 3 Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleistungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden. 4 Berufe im Gesundheitswesen 4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18
Schutz vor Passivrauchen 1 Es ist verboten, in allgemein zugänglichen Räumen zu rauchen. Davon ausgenommen sind Raucherzimmer. 2 Räume gelten als allgemein zugänglich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen stehen. 3 Raucherzimmer sind Räume, die von anderen Räumen des Gebäudes sowie deren Entlüftung getrennt und als solche gekennzeichnet sind. 3.1 Förderung der medizinischen Grundversorgung * Artikel 18a * Ziele und Grundsätze 1 Der Kanton und die Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe medizinische Grundversorgung ein. 2 Sie ergreifen Massnahmen, um die medizinische Grundversorgung zu stärken, um strukturellen Versorgungsproblemen zu begegnen und um attraktive Rahmenbedingungen für Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung zu schaffen. 3 Sie fördern diejenigen medizinischen Grundversorgungsangebote, die ohne Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden können. 4 Im Rahmen der Förderung der medizinischen Grundversorgung sind die Angebote der ambulanten Leistungserbringer und das Angebot gemäss Leistungsauftrag des Kantonsspitals Uri aufeinander abzustimmen. 5 Ein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen besteht nicht. Artikel 18b * Massnahmen: Förderung innovativer Vorhaben 1 Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen und innovativen Versorgungs-, Organisations-, Arbeits- und Betriebsmodellen, die zur Verbesserung der medizinischen Grundversorgung beitragen. 2 Für derartige Projekte, Modellversuche oder Modelle kann der Kanton Beiträge gewähren. 3 Gefördert werden in erster Linie: a) überbetriebliche und interdisziplinäre Kooperations- und Gemeinschaftsvorhaben b) Vorhaben mit Wirkung für medizinische Grundversorgungsleistungen, die im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden c) Vorhaben von innovativen Arbeits-, Organisations- und Betriebsmodellen namentlich der integrierten Versorgung sowie von Netzwerken d) Vorhaben zur Verbesserung der Notfallversorgung Artikel 18c * Massnahmen: Förderung einzelner Grundversorgungsangebote 1 Die Gemeinden fördern ansässige oder sich neu niederlassende Anbieterinnen und Anbieter der medizinischen Grundversorgung. 2 Sie können Anbieterinnen und Anbietern der Grundversorgung Beiträge gewähren, wenn: a) sie von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind für die Gemeinde b) dadurch bestehende medizinische Grundversorgungsangebote erhalten oder neue geschaffen werden können c) dem medizinischen Grundversorgungsangebot eine klare Nachfrage gegenüber steht d) das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist und e) die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden 3 Der Kanton kann die Standortgemeinden unterstützen, indem er maximal einen paritätischen Beitrag leistet, sofern: a) mit dem Angebot die medizinische Grundversorgung einer Region erhöht wird oder b) dem Versorgungsangebot aus kantonaler Sicht strategische Bedeutung zukommt Artikel 18d * Massnahmen: Kollektive Anreizsysteme 1 Der Landrat kann durch Verordnung kollektive Anreizsysteme für medizinische Grundversorgerinnen und Grundversorger schaffen, um den Zugang der Bevölkerung zu gesundheitspolitisch und versorgungstechnisch sinnvollen medizinischen Leistungen sicherzustellen. Artikel 18e * Beitragsart und Beitragshöhe 1 Beiträge können als Anschub- und Teilfinanzierung, Darlehen, Zinsvergünstigungen, Bürgschaften, Vermittlung oder Überlassung von Betriebsstätten zu Vorzugsbedingungen oder andere geldwerte Leistungen ausgerichtet werden. 2 Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote können nur dann als Anschub- und Teilfinanzierung ausgerichtet werden, wenn mit den übrigen Beitragsarten gemäss Absatz 1 die Förderziele nicht erreicht werden können. 3 Die Höhe der Beiträge und deren Art richten sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Versorgung. Artikel 18f * Bedingungen, Auflagen und Kriterien 1 Unterstützt werden nur Vorhaben, die Erfolg versprechend und den Zielen dieses Kapitels förderlich sind. 2 Beiträge sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. 3 Beiträge müssen mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder mit einer Vereinbarung gekoppelt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Beiträgen Dritter abhängig gemacht werden. Artikel 18g * Ausgabenbefugnis 1 Beiträge, die der Kanton zur Förderung innovativer Vorhaben leistet, beschliesst der Regierungsrat bis zu einer Höhe von 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats. 2 Finanzielle Leistungen, die der Kanton als paritätische Beiträge zur Förderung einzelner Grundversorgungsangebote durch die Standortgemeinden ausrichtet, gelten als gebundene Ausgaben, die der Regierungsrat beschliesst, sofern sie 100'000 Franken (Anschub- und Teilfinanzierung) oder 1'000'000 Franken (Darlehen) pro Vorhaben nicht übersteigen. Höhere Beiträge fallen abschliessend in den Kompetenzbereich des Landrats. 3 Schafft der Landrat kollektive Anreizsysteme für Grundversorgerinnen und Grundversorger, so richten sich die finanziellen Förderungsmassnahmen nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung. Ausgaben für Beiträge an ungedeckte Kosten für Grundversorgungsleistungen kann er abschliessend bewilligen, sofern die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken und die ungedeckten Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden. 4 Berufe im Gesundheitswesen 4.1 Allgemeine Bestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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