Gesundheitsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 39
Allgemeine Bestimmungen: Begriff 1 Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von: a) Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden b) medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von stationären Betten erfordern 2 Es sind folgende Betriebsformen zugelassen: a) Spitäler und Kliniken b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex) d) Krankentransport- und Rettungsunternehmen e) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) eine kantonale Zulassung benötigen f) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 818.21) eine kantonale Bewilligung benötigen g) Geburtshäuser 3 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.
Artikel 39
Allgemeine Bestimmungen: Begriff 1 Als Organisationen und Einrichtungen im Gesundheitswesen gelten Anbieterinnen und Anbieter von: a) Tätigkeiten, die nach Artikel 19 bewilligungspflichtig sind und nicht im Namen und auf Rechnung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung ausgeübt werden b) medizinischen oder pflegerischen Leistungen, die den Betrieb von stationären Betten erfordern 2 Es sind folgende Betriebsformen zugelassen: a) Spitäler und Kliniken b) Pflegeheime und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege c) Institutionen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege (Spitex) d) Krankentransport- und Rettungsunternehmen e) Organisationen und Einrichtungen, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) eine kantonale Zulassung benötigen f) Institutionen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 818.21) eine kantonale Bewilligung benötigen g) Geburtshäuser 3 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, sofern das erforderlich oder zweckmässig ist, um die Qualitätssicherung im Gesundheitsschutz sicher zu stellen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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