Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Confederation · 811.112.03 · ordinance
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Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsstandards für Weiterbildungsgänge der universitären Medizinalberufe.
Akkreditiert werden die Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen in: a. Humanmedizin; b. Zahnmedizin; c. Chiropraktik; oder d. Pharmazie. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Juni 2011, in Kraft seit vom 1. Juli 2011 (AS 2011 2915).
1 Die Qualitätsstandards konkretisieren das Akkreditierungskriterium gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) für die Weiterbildungsgänge nach Artikel 2. 2 Weiterbildungsgänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie dem gesetzlichen Akkreditierungskriterium nach Absatz 1 genügen. 3 Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang. SR 811.11
Für die beim Inkrafttreten der Änderung vom 16. Mai 2022 erfolgreich akkreditierten Weiterbildungsgänge gelten für die gesamte Geltungsdauer der Akkreditierung die Qualitätsstandards nach dem bisherigen Recht. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 339). Die Qualitätsstandards sind abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Berufe im Gesundheitswesen > Akkreditierung (Gesundheitsberufe) > Akkreditierung Weiterbildungsgänge Medizinalberufe.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.