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Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 54

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. Art. 55 * Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen: 1. Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben; 2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben; 3. Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben; 4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt. 3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verursacherorientierte Betriebe der Gemeinden Abweichungen bei der Abschreibungsmethode festlegen. Art. 56 * … 4.3 Konsolidierung

Your change, as a redline

Art. 54

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens 1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet. 2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen jeweils nach fünf Jahren vorzunehmen ist. 3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. Art. 55 * Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens 1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten beziehungsweise wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. 2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Die Abschreibungen sind wie folgt vorzunehmen: 1. Sachgüter werden auf der Basis der Nutzungsdauer linear, in der Regel ab Beginn der Inbetriebnahme, abgeschrieben; 2. Sachgüter mit unbestimmtem Inbetriebnahmedatum werden ab dem der Investition folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben; 3. Investitionsbeiträge an öffentliche Institutionen oder an private Organisationen werden ab dem der Auszahlung folgenden Kalenderjahr auf der Basis der Nutzungsdauer linear abgeschrieben; 4. Darlehen und Beteiligungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen wertberichtigt. 3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. 4 Der Regierungsrat legt in der Vollzugsverordnung die Nutzungsdauer von Sachgütern sowie von Investitionsbeiträgen fest. Er kann für verursacherorientierte Betriebe der Gemeinden Abweichungen bei der Abschreibungsmethode festlegen. Art. 56 * … 4.3 Konsolidierung

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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