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Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

Basel-Stadt · 780.400 · statute

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1 provision

§ 1

1 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Verfassungsrechts mit allen ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln darauf hinzuwirken, dass auf dem Kantonsgebiet oder in dessen Nachbarschaft keine Atomkraftwerke nach dem Prinzip der Kernspaltung und keine Aufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für mittel- und hochradioaktive Rückstände errichtet werden. § 2 * 1 Der Kanton, seine Anstalten und die Gemeinden dürfen sich nicht an Gesellschaften beteiligen, die Atomstrom produzieren. Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Ver - werfung vorzulegen. Es erwächst mit seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft und Wirksamkeit. 1) 1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. 2. 1979. Schutz vor Atomkraftwerken: Gesetz 780.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.12.1978 18.02.1979 Erlass Erstfassung KB 16.12.1978 21.04.1988 01.08.1988 § 2 eingefügt - Schutz vor Atomkraftwerken: Gesetz 780.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.12.1978 18.02.1979 Erstfassung KB 16.12.1978 § 2 21.04.1988 01.08.1988 eingefügt -

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