Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
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Change 1
Art. 2
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit 1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vollzieht, sofern nicht andere Behörden oder Stellen bezeichnet worden sind, das Bundesgesetz3) und erlässt die dazu vorgesehenen Verfügungen. 2 Es übt die Aufsicht über die Amtsstellen und die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen aus (Art. 34 Abs. 1 lit. e BetMG). 3 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist im besonderen zuständig für die Erteilung und den Entzug: a) der Handels- und Herstellungsbewilligung (Art. 4 BetMG); b) der Ermächtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 12 BetMG); 1) B vom 23. Juni 1980, 112; GRP 1980/81, 228 2) SR 812.121 3) SR 812.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 504.300 c) der Bewilligung zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln an Krankenanstalten und Institute (Art. 9 Abs. 5 und Art. 14 BetMG); d) der Bewilligung zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 5 BetMG); 4 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist ferner zuständig für: a) die Sperrung des Bezuges von Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 4 BetMG); b) die Aufsicht über die Überführung oder die Vernichtung verbotener Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BetMG); c) die Kontrolle über die Betäubungsmittel (Art. 16–18 BetMG); d) die Anordnung einer Verwertung, Verwahrung oder Vernichtung von Betäubungsmitteln (Art. 33 BetMG); e) die Anordnung ambulanter Nachbehandlung oder Nachkontrolle betäubungsmittelabhängiger Personen (Art. 15b Abs. 2 BetMG).
Art. 2
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit 1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vollzieht, sofern nicht andere Behörden oder Stellen bezeichnet worden sind, das Bundesgesetz3) und erlässt die dazu vorgesehenen Verfügungen. 2 Es übt die Aufsicht über die Amtsstellen und die zugelassenen Behandlungs- und Fürsorgestellen aus (Art. 34 Abs. 1 lit. e BetMG). 3 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist im besonderen zuständig für die Erteilung und den Entzug: a) der Handels- und Herstellungsbewilligung (Art. 4 BetMG); b) der Ermächtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 12 BetMG); 1) B vom 23. Juni 1980, 112; GRP 1980/81, 228 2) SR 812.121 3) SR 812.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 504.300 c) der Bewilligung zum Bezug, zur Lagerung und zur Verwendung von Betäubungsmitteln an Krankenanstalten und Institute (Art. 9 Abs. 5 und Art. 14 BetMG); d) der Bewilligung zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 5 BetMG); 4 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist ferner zuständig für: a) die Sperrung des Bezuges von Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 4 BetMG); b) die Aufsicht über die Überführung oder die Vernichtung verbotener Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BetMG); c) die Kontrolle über die Betäubungsmittel (Art. 16–18 BetMG); d) die Anordnung einer Verwertung, Verwahrung oder Vernichtung von Betäubungsmitteln (Art. 33 BetMG); e) die Anordnung ambulanter Nachbehandlung oder Nachkontrolle betäubungsmittelabhängiger Personen (Art. 15b Abs. 2 BetMG).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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