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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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§ 8 Übermittlungsersuchen

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist. (3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1. ausländerrechtliche Aufgabe, 2. asylrechtliche Aufgabe, 2a. Migration und Integration, 3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, 4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen, 5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte, 6. Strafvollstreckung, 6a. Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, 7. Rechtspflege, 8. Abwehr von Gefahren, 9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, 10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, 10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen, 11. Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes, 12. Unterstützung der Zollfahndungsämter, 13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes, 14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, 15. Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, 16. Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz, 17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz, 18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz, 19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz, 20. Visaverfahren, 20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes, 21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes, 22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung, 24. Datenpflege, 25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen, 27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, 29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz, 30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, 31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 32. Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen. 33. (zukünftig) 34. Abruf von Dokumenten, 35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, 36. Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, 37. Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 38. Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes, 39. Grunddatenauskunft. (4) (weggefallen) (5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. (6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

Your change, as a redline

§ 8 Übermittlungsersuchen

(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist. (3) Die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verarbeitungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Absatz 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Absatz 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden: 1. ausländerrechtliche Aufgabe, 2. asylrechtliche Aufgabe, 2a. Migration und Integration, 3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, 4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen, 5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte, 6. Strafvollstreckung, 6a. Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, 7. Rechtspflege, 8. Abwehr von Gefahren, 9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, 10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, 10a. Austausch von Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen, 11. Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes, 12. Unterstützung der Zollfahndungsämter, 13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes, 14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, 15. Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz, 16. Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz, 17. Aufgaben nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz, 18. Aufgaben nach dem MAD-Gesetz, 19. Aufgaben nach dem BND-Gesetz, 20. Visaverfahren, 20a. beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes, 21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b des Atomgesetzes, 22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung, 24. Datenpflege, 25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen, 27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, 29. Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz, 30. Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, 31. Aufgaben nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 32. Beratung und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen. 33. (zukünftig) 34. Abruf von Dokumenten, 35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, 36. Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, 37. Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 38. Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes, 39. Grunddatenauskunft. (4) (weggefallen) (5) Für die Angabe des Verarbeitungszwecks nach § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 5 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. (6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern, Fingerabdruckdaten oder Angaben zu Ausweisdokumenten oder zum Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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