IX A/2 Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus Vom 6. Mai 1973 (Stand 6. Mai 1973) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) Ziff. 1 1 Der Landrat legt alljährlich im Rahmen des Budgets einen dem Regierungsrat für Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons zustehenden Kredit fest. Dieser Kredit soll der langfristigen Finanzplanung sowie der jeweiligen Finanzlage des Kantons angepasst sein. Ziff. 2 1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Ziff. 3 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. N 37 2713 1
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Beschluss über Massnahmen zur wirtschaftlichen Förderung des Kantons Glarus
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