Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 3 Beurlaubung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. (2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig. (3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat. (4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Beitragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
§ 3 Beurlaubung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. (2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig. (3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat. (4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Beitragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.