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Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 5 Einmalzahlung

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. (2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige Dienstzeit 1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des Betrags der Verringerung, 2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des Betrags der Verringerung, 3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des Betrags der Verringerung. (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt. (4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen Amt zugrunde zu legen.

Your change, as a redline

§ 5 Einmalzahlung

(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. (2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige Dienstzeit 1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des Betrags der Verringerung, 2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des Betrags der Verringerung, 3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des Betrags der Verringerung. (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt. (4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen Amt zugrunde zu legen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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