Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 7 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für jedes Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt der Steigerungssatz abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wäre. 2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. 3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden. 5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
§ 7 Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für jedes Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt der Steigerungssatz abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wäre. 2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. 3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt. 4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden. 5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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