§ 1 und Aufgabenbereich
1 Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). 2 Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
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1 Diese Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). 2 Sie regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule.
Die im Leitbild der ZHdK festgehaltenen Grundsätze bilden die verbindliche Grundlage der inhaltlichen, strategischen und operativen Ausrichtung der Hochschule.
Die Hochschulleitung erlässt Vorgaben für die interne Qualitätssicherung und -entwicklung.
1 Zum Leistungsauftrag der Hochschule gehören die Bereiche Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung, künstlerische Produktion sowie Dienstleistungen und Wissens- und Technologietransfer (WTT).3 2 Der Leistungsauftrag wird innerhalb der Departemente gemäss übergeordneter hochschulinterner und externer Vorgaben erbracht, soweit dies nicht durch andere Stellen innerhalb der Hochschule erfolgt.
1 Die ZHdK fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen auf nationaler und internationaler Ebene. 2 Die Hochschulleitung ist im Rahmen ihrer finanziellen Kompetenzen für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen zuständig. 3 Die Departemente und die Verwaltungsdirektion können Vereinbarungen mit anderen Institutionen direkt abschliessen und sich an Netzwerken als Partner beteiligen, soweit dies gemäss den Kompetenzordnungen vorgesehen ist.3 Organe der Hochschule § 6.3 Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Hochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Hochschulleitung, die Departementsleiterinnen und Departementsleiter sowie die Hochschulversammlung (Vertretung aller Angehörigen). 414.261 Hochschulordnung der ZHdK Struktur der Hochschule § 7.3 1 Die Hochschule ist in das Rektorat, die Departemente, die Verwaltung und die Dossiers aufgeteilt. 2 Die dem Rektorat unterstellten Einheiten werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen. 3 Es bestehen folgende Departemente mit den dazugehörenden Studiengängen, Instituten und weiteren Einheiten: – Departement Darstellende Künste und Film, – Departement Design, – Departement Kulturanalysen und Vermittlung, – Departement Fine Arts, – Departement Musik. 4 Die der Verwaltung unterstellten Abteilungen werden in einer Geschäftsordnung festgehalten; diese ist von der Hochschulleitung zu genehmigen. 5 Die Dossiers – betreuen Querschnittaufgaben für die gesamte ZHdK und nehmen koordinierende Funktionen wahr, – leisten konzeptionell-strategische und operative Arbeit; sie führen Projekte durch.
1 Die Organe der Hochschule erfüllen ihre Aufgaben gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag. 2 Die Einheiten des Rektorats erfüllen ihre Aufgaben zuhanden der Rektorin oder des Rektors und der Gesamthochschule. 3 Die Departementsleitungen verantworten die ihnen zugeteilten Studiengänge und Institute sowie die weiteren Aufgaben innerhalb der vorgegebenen Rahmenbedingungen. 4 Die Departementsleitungen verantworten in ihrer Funktion als Mitglied der Hochschulleitung die ihnen übertragenen übergeordneten Aufgaben (Dossiers). 5 Die Verwaltung erbringt zentrale Dienstleistungen für die Gesamthochschule. Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung. 6 . . .4 Hochschulordnung der ZHdK 414.261 Anstellung und Führung
1 Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkategorien (mit Ausnahme der Rektorin oder des Rektors und der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung) wird durch die Hochschulleitung geregelt. 2 Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung. 3 Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals werden in Pflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt. Konkretisierungen der Tätigkeiten sowie Spezialaufgaben sind in den Leistungsvereinbarungen oder Zielvereinbarungen festzuhalten.3
1 Die Hochschule erfüllt ihren Leistungsauftrag im Rahmen des Entwicklungs- und Finanzplans und ihres Globalbudgets.3 2 Der Finanzhaushalt und die Rechnungsführung richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. 3 Über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der zuständigen Departementsleitungen.
1 Das Recht auf Mitwirkung umfasst insbesondere die Rechte – auf Vernehmlassung, – auf Antrag und – auf Mitwirkung in Gremien. 2 Als Mitwirkungsgremien bestehen:5 – Hochschulversammlung, – Studierendenrat, – Delegiertenversammlung der Lehrenden und Forschenden, – Personalrat. 3 Die Mitwirkungsgremien vertreten ihre spezifischen Interessen.3 4 Die Mitwirkungsgremien erlassen Geschäftsordnungen, die von der Hochschulleitung zu genehmigen sind.3 Kommunikation§ 12.3 1 Die Grundsätze der Kommunikation sind im Kommunikationskonzept festgelegt, das von der Hochschulleitung erlassen wird. 2 Die Rektorin oder der Rektor verantwortet die Kommunikation der Gesamthochschule. 3 Die interne Kommunikation erfolgt durch die Linienverantwortlichen und wird von der Hochschulkommunikation unterstützt. 414.261 Hochschulordnung der ZHdK
Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft. 1 OS 63, 78. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008. 2 LS 414.10. 3 Fassung gemäss B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABl 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020. 4 Aufgehoben durch B vom 6. November 2019 (OS 75, 120; ABl 2020-01-24). In Kraft seit 1. Februar 2020. 5 Fassung gemäss B vom 7. Mai 2025 (OS 80, 224; ABl 2025-07-18). In Kraft seit 1. August 2025.