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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66r. 32004 L 0036: Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die in der Richtlinie festgelegten Massnahmen gelten nicht für die derzeitige Zivilluftfahrt-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/36/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Dezember 2005
(Es folgen die Unterschriften)