§ 41
Werte für das erste Vollzugsjahr und Berechnungen 1 Die Steuerungsgrössen für den arbeitsmarktlichen Lastenausgleich im Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden für das Jahr 2020 werden wie folgt festgelegt: a) Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25; b) Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 3.00; c) Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 1.25; d) Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) für die steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner pro Gemeinde beträgt 2.00; e) Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner beträgt 18'630'000 Franken; f) Der Grundbeitrag für eine überdurchschnittliche Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner beträgt 2'070'000 Franken. 2 Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangsbestimmungen ergebenden Berechnungen vor. KRB Nr. RG 003a/2014 vom 7. Mai 2014. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Referendum wurde ergriffen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. November 2014. Inkrafttreten § 32 FILAG EG und § 104 VSG am 1. März 2015. Inkrafttreten übrige Bestimmungen am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2014 01.03.2015 § 32 eingefügt GS 2014, 67 09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3. eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.1. eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 § 38 eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.2. eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 § 39 eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.3. eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 § 40 eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 Titel 6.3.4. eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 § 41 eingefügt GS 2020, 5 09.02.2020 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020, 5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 32 30.11.2014 01.03.2015 eingefügt GS 2014, 67 Titel 6.3. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 Titel 6.3.1. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 § 38 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 Titel 6.3.2. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 § 39 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 Titel 6.3.3. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 § 40 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 Titel 6.3.4. 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 § 41 09.02.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 5 Anhang 1 09.02.2020 01.01.2020 Inhalt geändert GS 2020, 5 Anhang1) Formel A Berechnung des Disparitätenausgleichs nach § 10 Absatz 5 Berechnung SKI ᡅᠷᠵ〶 〩 = ᡅᠷᠳ〶 〩 ᡅᠷᠷ〩 ∗ 100 Dabei gilt: ᡅᠷᠳ〶 〩 = ᡅᡅ〶 〩 〩 ᡅᠷᠷ〩 = ∑ ᡅᡅ〶 〩ぁ ∑ ᠱᡒ〶 〩ぁ Es bedeuten: ᡅᠷᠵ〶 〩 Steuerkraftindex der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ᡅᠷᠳ〶 〩 Steuerkraft der Gemeinde i, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ᡅᠷᠷ〩 Steuerkraft des Kantons, berechnet nach den Daten der Basisjahre b ᡅᡅ〶 〩 Staatssteueraufkommen der Gemeinde i in den Basisjahren b, gemäss § 7 〩 Einwohnerzahl der Gemeinde i in den Basisjahren b 1) Anhang Fassung vom 9. Februar 2020. Berechnung Disparitätenausgleich AiFi = (SKIi – 100) * WpI * EZi * DAQ Es bedeuten: AiFi Abgabe in Franken für die Gemeinde i WpI Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Franken EZi Einwohnerzahl der Gemeinde i DAQ Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (vom Kantonsrat festgelegter Prozentsatz) Formel B Berechnung der Mindestausstattung nach § 11 Absatz 5 ᠹᠧᠱᠳ〶 = 㐵ᠹᠧᠳ − ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ㐹 ∗ ᡉᡨᠵ ∗ ᠱᡒ〶 ᡵᡗᡦᡦ 㐵ᠹᠧᠳ − ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ㐹 > 0 ᡱᡧᡦᡱᡲ 0 Es bedeuten: ᠹᠧᠱᠳ〶 Mindestausstattung an Einwohnergemeinde i in Franken ᠹᠧᠳ Mindestausstattungsgrenze (vom Kantonsrat festgelegter garantierter Steuerkraftindex) ᡅᠷᠵ〶,々〶うぃ Steuerkraftindex der Einwohnergemeinde i nach Disparitätenausgleich (horizontalem Ausgleich) ᡉᡨᠵ Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Einwohner in Franken ᠱᡒ〶 Einwohner der Einwohnergemeinde i Formel C Berechnung des geografischen-topografischen Lastenausgleichs nach § 13 Absatz 3 Es gelten folgende Indikatoren: - Strassenlänge (SL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) - Fläche (FL) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Faktor ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht. Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) fest. Überschreitet der Indikatorwert eine bestimmte maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) gegen oben, wird die vom Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleistet. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Strassenlänge pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ᡅᠸ〶/ᠱᡒ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᡅᠸ/ᠱᡒ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Berechnung des Beitrags ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᡅᠸ〶 = 0 ᡵᡗᡦᡦ ᡅᠸ〶 < ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶ᡅᠸ ᠱᡒ㑀 ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᡅᠸ〶 = 䙸ᡅᠸ〶 ᠱᡒ 〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲ᡅᠸ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶 ∑ 㐷䙸ᡅᠸ〶 ᠱᡒ 〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲ᡅᠸ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶㑁〠〓ぁ ∗ ᠰᠵᡡᠲ ᡵᡗᡦᡦ ᡅᠸ〶 ᠱᡒ 〶 > 㐨ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶ᡅᠸ ᠱᡒ 㑀 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐲 Fläche pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ᠲᠸ〶/ᠱᡒ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠲᠸ/ᠱᡒ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Berechnung des Beitrags ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠲᠸ〶 = 0 ᡵᡗᡦᡦ ᠲᠸ〶 < ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶ᠲᠸ ᠱᡒ㑀 ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠲᠸ〶 = 䙸ᠲᠸ〶 ᠱᡒ 〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲ᠲᠸ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶 ∑ 㐷䙸ᠲᠸ〶 ᠱᡒ 〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲ᠲᠸ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶㑁〇〓ぁ ∗ ᠰᠵᡡᠲ ᡵᡗᡦᡦ ᠲᠸ〶 ᠱᡒ 〶 > 㐨ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶ᠲᠸ ᠱᡒ 㑀 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐲 Es bedeuten: ᡅᠸ〶 Strassenlänge der Gemeinde i ᠲᠸ〶 Fläche der Gemeinde i ᠱᡒ〶 Einwohner der Gemeinde i ᡅᠸᡦ Gemeinden, die auf Grund der Strassenlänge beitragsberechtigt sind ᠲᠸᡦ Gemeinden, die auf Grund der Fläche beitragsberechtigt sind ᡥᠧᠹ minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat festgelegt) ᠰᠵᡡᠲ Dotierung Indikator in Franken Formel D Berechnung des soziodemografischen Lastenausgleichs nach § 14 Absatz 4 Es gelten folgende Indikatoren: - EL-Quote pro Gemeinde (ELQ) - Ausländerquote pro Gemeinde (ALQ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Faktor ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht. Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) fest. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Ergänzungsleistungsquote Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ᠱᠸᡃ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠱᠸᡃ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Berechnung des Beitrags Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein Jugendkoeffizient herbeigezogen: ᠶᠷ〶 = ᡳ20〶 Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK): ᡉᡗᡦᡦ ᠶᠷ〶 > ᠹᡡᡲᡲᡗᡤᡵᡗᡰᡲ䙦ᠶᠷ䙧 − ᡅᡲᡓᡦᡖᡓᡰᡖᡓᡔᡔᡵᡗᡡᡕℎᡳᡦᡙ䙦ᠶᠷ䙧 ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 = ᠶᠷ〶 ∗ 4 ᡉᡗᡦᡦ ᠶᠷ〶 < ᠹᡡᡲᡲᡗᡤᡵᡗᡰᡲ䙦ᠶᠷ䙧 − ᡅᡲᡓᡦᡖᡓᡰᡖᡓᡔᡔᡵᡗᡡᡕℎᡳᡦᡙ䙦ᠶᠷ䙧 ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 = ᠶᠷ〶 Berechnung: ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠱᠸᡃ〶 = 0 ᡵᡗᡦᡦ ᠱᠸᡃ〶 < ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠱᠸᡃ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠱᠸᡃ〶 = 㐵ᠱᠸᡃ〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ䙦ᠱᠸᡃ䙧 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐹 ∗ ᠱᡒ〶 ∗ ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 ∑ 䙲㐵ᠱᠸᡃ〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ䙦ᠱᠸᡃ䙧 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐹 ∗ ᠱᡒ〶 ∗ ᠶᠷᡙᡗᡵ〶䙳 〆〓〘ぁ ∗ ᠰᠵᡡᠲ ᡵᡗᡦᡦ ᠱᠸᡃ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠱᠸᡃ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Ausländerquote Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ᠧᠸᡃ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠧᠸᡃ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Berechnung des Beitrags Zur Berechnung der Beitragshöhe wird zusätzlich ein Jugendkoeffizient herbeigezogen. ᠶᠷ〶 = ᡳ20〶 Beitragswirkung des Jugendkoeffizienten (JK): ᡉᡗᡦᡦ ᠶᠷ〶 > ᜩᠹᡡᡲᡲᡗᡤᡵᡗᡰᡲ䙦ᠶᠷ䙧 − ᡅᡲᡓᡦᡖᡓᡰᡖᡓᡔᡔᡵᡗᡡᡕℎᡳᡦᡙ䙦ᠶᠷ䙧ᜰ ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 = ᠶᠷ〶 ∗ 4 ᡉᡗᡦᡦ ᠶᠷ〶 < ᜩᠹᡡᡲᡲᡗᡤᡵᡗᡰᡲ䙦ᠶᠷ䙧 − ᡅᡲᡓᡦᡖᡓᡰᡖᡓᡔᡔᡵᡗᡡᡕℎᡳᡦᡙ䙦ᠶᠷ䙧ᜰ ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 = ᠶᠷ〶 Berechnung: ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠧᠸᡃ〶 = 0 ᡵᡗᡦᡦ ᠧᠸᡃ〶 < ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠧᠸᡃ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠧᠸᡃ〶 = 㐵ᠧᠸᡃ〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ䙦ᠧᠸᡃ䙧 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐹 ∗ ᠱᡒ〶 ∗ ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 ∑ 䙲㐵ᠧᠸᡃ〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ䙦ᠧᠸᡃ䙧 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐹 ∗ ᠱᡒ〶 ∗ ᠶᠷᡙᡗᡵ〶䙳 。〓〘ぁ ∗ ᠰᠵᡡᠲ ᡵᡗᡦᡦ ᠧᠸᡃ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠧᠸᡃ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Es bedeuten: ᠱᠸᡃ〶 EL-Quote der Gemeinde i ᠧᠸᡃ〶 Ausländerquote der Gemeinde i ᡳ20〶 Anzahl der unter 20-jährigen einer Gemeinde ᠱᡒ〶 Gesamtbevölkerung einer Gemeinde mAM minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat festgelegt) ᠱᠸᡃᡦ Gemeinden, die auf Grund der Ergänzungsleistungsquote beitragsberechtigt sind ᠧᠸᡃᡦ Gemeinden, die auf Grund der Ausländerquote beitragsberechtigt sind ᠶᠷ〶 Jugendkoeffizient der Gemeinde i ᠶᠷᡙᡗᡵ〶 Gewichteter Jugendkoeffizient der Gemeinde i ᠰᠵᡡᠲ Dotierung Indikator in Franken Formel E Berechnung des Härtefallausgleichs nach § 34 Absatz 5 Im neuen System besser gestellte Gemeinden wird die Besserstellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittelbar gewährt. Die Besserstellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 4 Jahre wie folgt gewährt: ᡉᡗᡦᡦ 䙦ᡶ〶 − ᡶ̅ 䙧 > 0 ᡖᡓᡦᡦ ᡡᡦ ᠶᡓℎᡰ ᡲ: 䙦ᡶ〶 − ᡶ̅ 䙧 ∗ ᡲ 4 ∗ ᡅᡅ〶 + ᡶ̅ ∗ ᡅᡅ〶 Im neuen System schlechter gestellte Gemeinden müssen die Schlechterstellung bis zu einem vom Kantonsrat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittelbar tragen. Die Schlechterstellung über einem gewissen Prozentsatz wird über 4 Jahre wie folgt verteilt: ᡉᡗᡦᡦ 䙦ᡷ〶 − ᡷ㍤ 䙧 > 0, ᡖᡓᡦᡦ ᡡᡦ ᠶᡓℎᡰ ᡲ: 䙦ᡷ〶 − ᡷ㍤ 䙧 ∗ ᡲ 4 ∗ ᡅᡅ〶 + ᡷ㍤ ∗ ᡅᡅ〶 Es bedeuten: ᡶ〶 Prozentsatz der Besserstellung in % Staatssteueraufkommen der Gemeinde i ᡶ̅ Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in % Staatssteueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt) ᡷ〶 Prozentsatz der Schlechterstellung in % Staatssteueraufkommen der Gemeinde i ᡷ㍤ Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung in % Staatssteueraufkommen (vom Kantonsrat festgelegt) ᡲ Jahr t nach Einführung des FILAG EG ᡅᡅ〶 Staatssteueraufkommen der Gemeinde i Formel F1) Berechnung des arbeitsmarktlichen Lastenausgleichs nach § 38 Absatz 5 Es gelten folgende Indikatoren: - Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors (VE) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) - Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde (JP) pro Einwohner pro Gemeinde (EZ) Bestimmung des Medians pro Indikator. Multiplikation des Medians mit einem bestimmten Faktor ergibt einen Wert, ab welchem eine Anspruchsberechtigung besteht. Der Kantonsrat bestimmt den Faktor und legt damit die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) fest. Überschreitet der Indikatorwert eine bestimmte maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) gegen oben, wird die vom Kantonsrat bestimmte maximale Abweichung gewährleistet. Beide Indikatoren sind mit einem Beitrag dotiert. Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ᡈᠱ〶/ᠱᡒ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᡈᠱ/ᠱᡒ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) 1) Formel F angefügt am 9. Februar 2020. Berechnung des Beitrags ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᡈᠱ〶 = 0 ᡵᡗᡦᡦ ᡈᠱ〶 < ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶ᡈᠱ ᠱᡒ㑀 ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᡈᠱ〶 = 䙸ᡈᠱ〶 ᠱᡒ 〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲ᡈᠱ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶 ∑ 㐷䙸ᡈᠱ〶 ᠱᡒ 〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲ᡈᠱ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶㑁〣〆ぁ ∗ ᠰᠵᡡᠲ ᡵᡗᡦᡦ ᡈᠱ〶 ᠱᡒ 〶 > 㐨ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶ᡈᠱ ᠱᡒ 㑀 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐲 Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde pro Einwohner Beitragsregel Eine Gemeinde i bekommt einen Beitrag, wenn: ᠶᡂ〶/ᠱᡒ〶 > ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ(ᠶᡂ/ᠱᡒ) ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) Berechnung des Beitrags ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠶᡂ〶 = 0 ᡵᡗᡦᡦ ᠶᡂ〶 < ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶 ᠶᡂ ᠱᡒ㑀 ∗ (1 + ᡥᠧᠹ) ᠨᡗᡡᡲᡰᡓᡙ ᠶᡂ〶 = 䙸ᠶᡂ〶 ᠱᡒ〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲 ᠶᡂ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶 ∑ 㐷䙸ᠶᡂ〶 ᠱᡒ〶 − ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 䙲 ᠶᡂ ᠱᡒ䙳 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧䙹 ∗ ᠱᡒ〶㑁 】〗ぁ ∗ ᠰᠵᡡᠲ ᡵᡗᡦᡦ ᠶᡂ〶 > 㐨ᠹᡗᡖᡡᡓᡦ 㐶 ᠶᡂ ᠱᡒ 㑀 ∗ 䙦1 + ᡥᠧᠹ䙧㐲 Es bedeuten: ᡈᠱ〶 Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors pro Einwohner in Gemeinde i ᠶᡂ〶 Steuerpflichtige Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde in Gemeinde i ᠱᡒ〶 Einwohner der Gemeinde i ᡈᠱᡦ Gemeinden, die auf Grund der Vollzeitäquivalente an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschaftszweigen des zweiten und dritten Sektors beitragsberechtigt sind ᠶᡂᡦ Gemeinden, die auf Grund der steuerpflichtigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften mit Sitz in der betreffenden Gemeinde beitragsberechtigt sind ᡥᠧᠹ minimale Abweichung vom Medianwert (vom Kantonsrat festgelegt) ᠰᠵᡡᠲ Dotierung Indikator in Franken