Law

Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees

Intercantonal · 6.4-10 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 faa6981a133fe2810986366b5d37ee066559916b9c7bef30faccb8db758dcfd9

1 provision

Interkantonales Publikationsorgan iSR 6.4-10 Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees Erster Beitritt am: 12.08.2003 (Stand: 01.01.2004) Bemerkungen Kanton Bemerkungen Änderungs- und Beitrittstabelle Erstfassung: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 12.08.2003 01.01.2004 – Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle SZ 26.08.2003 01.01.2004 SG 12.08.2003 01.01.2004 nGS 38–113 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 854.375 Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich- Obersees vom 1. Januar 2004 (Stand 1. Januar 2004) Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen erlassen in Anwendung von § 7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993 folgende Vereinbarung:1 Ziff. 1 1 Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt. Ziff. 2 1 Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone erteilt. Ziff. 3 1 Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt. 2 Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Bestimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich-Obersees des anderen Vereinbarungskantons. Ziff. 4 1 Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.–. 2 Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden. 1 In Vollzug ab 1. Januar 2004. nGS 38–113 854.375 3 Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet. Ziff. 5 1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Ziff. 6 1 Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft. 854.375 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–113 01.01.2004 01.01.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 01.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–113

← Find another law