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In force since 1963-10-16, as the publisher states.
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3 provisions
Art. 1
Sofern es die Lage in der Forstwirtschaft erfordert, können die Regierungen der beiden Staaten in gegenseitigem Einvernehmen und für eine bestimmte Dauer
a. bezüglich der in Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 1 der Übereinkunft vom 31. Januar 1938 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen erwähnten, aus diesen Waldungen stammenden Erzeugnisse Kontingente festsetzen;
b. die in Artikel 3 Ziffer 1 Absatz 3 der vorgenannten Übereinkunft bezüglich des Brennholzes und in Artikel 3 Ziffer 10 Absätze 1 und 2 bezüglich des gesägten Holzes festgesetzten Kontingente abändern.
Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie begründet haben, wegfallen.
SR 0.631.256.934.99
Art. 2
Die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten Kontingentierungsmassnahmen sind den beiden Regierungen von der in Artikel 11 der vorgenannten Übereinkunft vorgesehenen ständigen Kommission vorzuschlagen. Vorgängig der Unterbreitung ihrer Vorschläge holt diese die Stellungnahme ihrer Forstexperten ein.
Art. 3
Jede der beiden Vertragsparteien wird der andern die auf ihrer Seite erfolgte Durchführung der verfassungsmässigen Verfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Protokolls erforderlich sind, notifizieren. Das Protokoll wird im Zeitpunkt der letzten dieser Notifikationen wirksam werden.
Das Protokoll kann jederzeit durch eine der beiden Parteien nach dreimonatiger Voranzeige gekündigt werden.
Geschehen zu Paris am 26. April 1963.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
Für die Regierung
der Französischen Republik:
Soldati
de Margerie