Art. 1
Die Regierung wird ermächtigt, zusammen mit den liechtensteinischen Gemeinden eine Stiftung zum Zwecke der Förderung und Auszeichnung von wissenschaftlichen und kulturellen Vorhaben und Leistungen, welche der Volkswohlfahrt, der Humanität und dem Frieden dienen und für das Fürstentum Liechtenstein von besonderer Bedeutung sind, zu errichten. Die Statuten dieser Stiftung bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Finanzbeschlusses.