Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
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Change 1
§ 16 Hilfsmittel
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit 1. Sehhilfen (§ 17), 2. Hörhilfen, 3. Körperersatzstücken, 4. orthopädischen Hilfsmitteln und 5. anderen Hilfsmitteln. Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um 1. den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, 2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 3. eine Behinderung auszugleichen, 4. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, 5. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder 6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden. (3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind. (4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
§ 16 Hilfsmittel
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit 1. Sehhilfen (§ 17), 2. Hörhilfen, 3. Körperersatzstücken, 4. orthopädischen Hilfsmitteln und 5. anderen Hilfsmitteln. Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um 1. den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, 2. einer drohenden Behinderung vorzubeugen, 3. eine Behinderung auszugleichen, 4. eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, 5. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder 6. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden. (3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind. (4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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