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2 provisions
Art. 1
1 Der ganze Teil des Kantons Bern, welcher im Jahr 1828 nicht dem Bistum
Basel zugeteilt worden ist, ist von nun an diesem Bistum einverleibt, so dass
dasselbe den ganzen Kanton Bern umfasst, so weit es seine katholische Bevölkerung betrifft. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 26. März 1828,
betreffend die Reorganisation des Bistums Basel und diejenige der Bulle Leo
des XII., inter præcipua, vom 7. Mai 1828, nach welchen der Bischof seine
geistliche Gerichtsbarkeit in diesem Bistum ausübt, erstrecken sich daher auch
auf diesen mit dem Bistum also vereinigten Gebietsteil.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
-
410.334 2
Art. 2
1 Der Stand Bern wird den Pfarrern des neuen Teils des Bistums eine angemessene jährliche Besoldung festsetzen und Bedacht darauf nehmen, diejenige des Pfarrers der Stadt Bern auf einen Betrag zu bringen, welcher den Bedürfnissen seiner Stellung entspricht, so wie im fernern ihn mit hinlänglichen
Gehaltsanweisungen für ein Vikariat zu versehen.
2 Er wird auch fernerhin in unparteiischer Würdigung die Verbesserungen im
Auge behalten, welche die Zukunft in diesem neuen Teil des Bistums erfordern
könnte.
Also abgeschlossen in Bern, den 11. Juni
Die Abgeordneten des Kantons Bern:
Stockmar, Kummer
Der Präsident: Migy
Der Abgeordnete des apostolischen Stuhles:
Bovieri,
Geschäftsträger des hl. Stuhles,
apost. Protonotarius
Der Grosse Rat des Kantons Bern erteilt
hiermit vorstehender Übereinkunft seine Genehmigung.
Bern, 22. Juni 1864
Namens des Grossen Rates
Der Präsident: Carlin
Der Staatsschreiber: v. Stürler
3 410.334
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.1864 22.06.1864 Erlass Erstfassung -
410.334 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.06.1864 22.06.1864 Erstfassung -