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Übereinkunft betreffend die Einverleibung des alten Kantonsteiles Bern in das Bistum Basel

Bern · 410.334 · treaty

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

1 Der ganze Teil des Kantons Bern, welcher im Jahr 1828 nicht dem Bistum Basel zugeteilt worden ist, ist von nun an diesem Bistum einverleibt, so dass dasselbe den ganzen Kanton Bern umfasst, so weit es seine katholische Bevölkerung betrifft. Die Bestimmungen der Übereinkunft vom 26. März 1828, betreffend die Reorganisation des Bistums Basel und diejenige der Bulle Leo des XII., inter præcipua, vom 7. Mai 1828, nach welchen der Bischof seine geistliche Gerichtsbarkeit in diesem Bistum ausübt, erstrecken sich daher auch auf diesen mit dem Bistum also vereinigten Gebietsteil. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses - 410.334 2

Art. 2

1 Der Stand Bern wird den Pfarrern des neuen Teils des Bistums eine angemessene jährliche Besoldung festsetzen und Bedacht darauf nehmen, diejenige des Pfarrers der Stadt Bern auf einen Betrag zu bringen, welcher den Bedürfnissen seiner Stellung entspricht, so wie im fernern ihn mit hinlänglichen Gehaltsanweisungen für ein Vikariat zu versehen. 2 Er wird auch fernerhin in unparteiischer Würdigung die Verbesserungen im Auge behalten, welche die Zukunft in diesem neuen Teil des Bistums erfordern könnte. Also abgeschlossen in Bern, den 11. Juni Die Abgeordneten des Kantons Bern: Stockmar, Kummer Der Präsident: Migy Der Abgeordnete des apostolischen Stuhles: Bovieri, Geschäftsträger des hl. Stuhles, apost. Protonotarius Der Grosse Rat des Kantons Bern erteilt hiermit vorstehender Übereinkunft seine Genehmigung. Bern, 22. Juni 1864 Namens des Grossen Rates Der Präsident: Carlin Der Staatsschreiber: v. Stürler 3 410.334 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.06.1864 22.06.1864 Erlass Erstfassung - 410.334 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.06.1864 22.06.1864 Erstfassung -

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