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Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014

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Contents: 8 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
  3. § 2 Inkrafttreten
  4. Schlussformel
  5. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
  6. Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
  7. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
  8. Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

Proposed changes to this act

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8 provisions

Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Propose a change

§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2014 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), ergeben. (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird. Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 41 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 41 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird. Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1934fache des Wirtschaftswerts. (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, 2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

Propose a change

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Propose a change

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3869) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert bis 25 000 | 1,0845 26 000 | 1,0793 27 000 | 1,0732 28 000 | 1,0664 29 000 | 1,0589 30 000 | 1,0510 31 000 | 1,0427 32 000 | 1,0341 33 000 | 1,0254 34 000 | 1,0165 35 000 | 1,0076 36 000 | 0,9985 37 000 | 0,9895 38 000 | 0,9804 39 000 | 0,9714 40 000 | 0,9625 41 000 | 0,9536

Propose a change

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3869) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert bis 25 000 | 0,5140 26 000 | 0,5364 27 000 | 0,5557 28 000 | 0,5722 29 000 | 0,5863 30 000 | 0,5984 31 000 | 0,6087 32 000 | 0,6174 33 000 | 0,6248 34 000 | 0,6310 35 000 | 0,6362 36 000 | 0,6404 37 000 | 0,6438 38 000 | 0,6465 39 000 | 0,6486 40 000 | 0,6501 41 000 | 0,6511

Propose a change

Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3870) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert 41 000 | 0,9536 100 000 | 0,6070 150 000 | 0,4701 200 000 | 0,3875 250 000 | 0,3316 300 000 | 0,2910 350 000 | 0,2601 400 000 | 0,2357 450 000 | 0,2159 500 000 | 0,1994

Propose a change

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3870) Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert 41 000 | 0,6511 100 000 | 0,5165 150 000 | 0,4200 200 000 | 0,3552 250 000 | 0,3092 300 000 | 0,2747 350 000 | 0,2478 400 000 | 0,2261 450 000 | 0,2084 500 000 | 0,1934

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