Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, 2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und erfolgreich am Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen Dienst nach Abschnitt 2 teilgenommen hat, 3. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als fünf Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss im Ausland können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist, 4. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein, und 5. einen vom Auswärtigen Amt durchgeführten Test in der französischen Sprache vor dem Einstellungstermin besteht, sofern die Französischkenntnisse im Auswahlverfahren nicht vorab nachgewiesen worden sind; der Sprachtest kann nicht wiederholt werden. (2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 ebenfalls erfüllen.
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, 2. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes geeignet ist und erfolgreich am Auswahlverfahren für den höheren Auswärtigen Dienst nach Abschnitt 2 teilgenommen hat, 3. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als fünf Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat; das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln; Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss im Ausland können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt ist, 4. durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein, und 5. einen vom Auswärtigen Amt durchgeführten Test in der französischen Sprache vor dem Einstellungstermin besteht, sofern die Französischkenntnisse im Auswahlverfahren nicht vorab nachgewiesen worden sind; der Sprachtest kann nicht wiederholt werden. (2) Die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und die Kinder müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 ebenfalls erfüllen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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