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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 53

Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. * 2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. * 3 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts. * 4 Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungsgerichts vollamtliche Richterinnen- und Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG13) mit. Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. * 5 Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für das Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * 12) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichtsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 13) BGS 131.1 § 53a * Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 Für die Wahl bzw. Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich: a) abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master); b) danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung.

Your change, as a redline

§ 53

Bestand 1 Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. * 2 Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. * 3 Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts. * 4 Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungsgerichts vollamtliche Richterinnen- und Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG13) mit. Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. * 5 Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für das Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. * 12) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Aufsichtsbeschwerden (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 13) BGS 131.1 § 53a * Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 Für die Wahl bzw. Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich: a) abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master); b) danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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