Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 55 Ersatzmitglieder wählbar. *
Unvereinbarkeit 1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder einem Einwohnerrat angehören oder Angestellte des Kantons oder einer Gemeinde sein. * 14) BGS 131.1 2 Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keine Vertretungen im Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht übernehmen. * 3 Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § 55a * Offenlegung von Interessenbindungen 1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Verwaltungsgericht schriftlich über: * a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit; b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei. 2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. § 55b * Erlöschen des Amts 1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds des Verwaltungsgerichts erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert. 2 Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts umgehend dem Verwaltungsgericht sowie der Staatskanzlei. 3 Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des für ihr Amt erforderlichen Stimmrechts jegliche Amtshandlungen untersagt.
§ 55 Ersatzmitglieder wählbar. *
Unvereinbarkeit 1 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder einem Einwohnerrat angehören oder Angestellte des Kantons oder einer Gemeinde sein. * 14) BGS 131.1 2 Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keine Vertretungen im Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht übernehmen. * 3 Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. * § 55a * Offenlegung von Interessenbindungen 1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Verwaltungsgericht schriftlich über: * a) berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit; b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; d) die Mitgliedschaft in einer politischen Partei. 2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. § 55b * Erlöschen des Amts 1 Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds des Verwaltungsgerichts erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert. 2 Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts umgehend dem Verwaltungsgericht sowie der Staatskanzlei. 3 Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des für ihr Amt erforderlichen Stimmrechts jegliche Amtshandlungen untersagt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it