Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
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Change 1
§ 80
Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden; 2. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. § 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemeinden, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat; 2. * … 3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Konzessionärin oder dem Konzessionär oder zwischen Konzessionärinnen und Konzessionären unter sich; 4. * Streitigkeiten zwischen der oder dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.19) 19) BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80). § 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. § 83 Verfahren – Klageschrift 1 Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Klägerin bzw. dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird. * 3 Die Beweismittel, auf die sich die klagende Partei beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen. * § 84 Verfahren – Schriftenwechsel 1 Die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. * 2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. § 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil 1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst. 2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. 3 Das Gericht darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die beklagte Partei anerkannt hat. * § 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden. 4.5. Die Revision § 87 Voraussetzungen 1 Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt werden: 1. * wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der gesuchstellenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch die Strafrichterin oder den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; 2. * wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie bzw. er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte. § 88 Frist 1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. § 89 Inhalt des Revisionsgesuches 1 Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen. § 90 Einstellung des Vollzugs 1 Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils einstellen oder aufschieben. § 91 Entscheid 1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache. 5. Vollstreckung § 92 Grundsatz 1 Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. § 93 Zuständigkeit 1 Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen. § 94 Geld- und Sicherheitsleistungen 1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne
§ 80
Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden; 2. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. § 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemeinden, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat; 2. * … 3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Konzessionärin oder dem Konzessionär oder zwischen Konzessionärinnen und Konzessionären unter sich; 4. * Streitigkeiten zwischen der oder dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.19) 19) BG vom 22. Dez. 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80). § 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. § 83 Verfahren – Klageschrift 1 Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 2 Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Klägerin bzw. dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird. * 3 Die Beweismittel, auf die sich die klagende Partei beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen. * § 84 Verfahren – Schriftenwechsel 1 Die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. * 2 Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. § 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil 1 Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst. 2 Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. 3 Das Gericht darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die beklagte Partei anerkannt hat. * § 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften 1 Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden. 4.5. Die Revision § 87 Voraussetzungen 1 Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt werden: 1. * wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der gesuchstellenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch die Strafrichterin oder den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; 2. * wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie bzw. er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte. § 88 Frist 1 Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. § 89 Inhalt des Revisionsgesuches 1 Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen. § 90 Einstellung des Vollzugs 1 Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils einstellen oder aufschieben. § 91 Entscheid 1 Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache. 5. Vollstreckung § 92 Grundsatz 1 Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. § 93 Zuständigkeit 1 Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen. § 94 Geld- und Sicherheitsleistungen 1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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