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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen

Graubünden · 546.500 · decree

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 vom Grossen Rat erlassen am 20. November 19842)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6

5 provisions

Art. 1 vom Grossen Rat erlassen am 20. November 19842)

Allgemeines 1 Die Schwangerschaftsberatung im Sinne der Bundesgesetzgebung3) erfolgt durch anerkannte private Organisationen und nötigenfalls durch kantonale Beratungsstellen. 2 Schwangerschaftsberatungsstellen können auch gleichartige Aufgaben auf dem Gebiete der Sexual-, Ehe- und Familienberatung sowie der Familienplanung erfüllen.

Art. 2

Private Schwangerschaftsberatungsstellen 1. Anerkennung 1 Über Gesuche um Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen privater Organisationen und über den Abschluss entsprechender Vereinbarungen entscheidet die Regierung.4) 2 Entsprechende Gesuche haben Angaben über die Trägerschaft, die Organisation, die personelle Zusammensetzung und die Finanzierung der Beratungsstelle zu enthalten. Sie sind beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit einzureichen. 3 Ein Anspruch auf Anerkennung und auf Abschluss einer Vereinbarung besteht nicht. 1) BR 110.100 2) B vom 27. August 1984, 455; GRP 1984/85, 610 3) SR 857.5 und 857.51 4) Mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 546.500 4 Sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, kann die Regierung unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Anerkennung entziehen.5)

Art. 3

2. Aufgaben 1 Die privaten anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen haben die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung6) festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. 2 Sie haben dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit jährlich bis spätestens am 30. November über ihre Organisation und Tätigkeit Bericht zu erstatten. Art. 4 * 3. Finanzielle Unterstützung 1 Der Kanton unterstützt die anerkannten privaten Schwangerschaftsberatungsstellen aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen und im Rahmen der im Budget bewilligten Kredite.

Art. 5

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit 1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit: a) beaufsichtigt die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen; b) veröffentlicht die Anerkennung und das Verzeichnis der Schwangerschaftsberatungsstellen; c) erstattet dem Bundesamt für Sozialversicherung Meldung im Sinne der Bundesgesetzgebung7).

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 5) Mit Art. 14 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis die Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. 6) SR 857.5 und 857.51 7) SR 857.5 und 857.51 546.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.11.1984 01.01.1985 Erlass Erstfassung - 19.10.2011 01.12.2012 Art. 4 totalrevidiert - 546.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.11.1984 01.01.1985 Erstfassung - Art. 4 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

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