Gemeindevertrag über die Benützung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)
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Change 1
Art. 12 III. Regionale Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)
4 Anlagen und Unterhalt derselben 1 Die RSK und deren Nutzung wird den Vertragsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Schiesswesen zur Verfügung gestellt. Für den Einkauf haben die Erstellergemeinden Horw, Kriens und Stadt Luzern (Anteil Gemeinde Littau) eine einmalige Einkaufssumme entrichtet. 2 Die Einkaufssumme wurde auf Grundlage der Baukosten und Einrichtungen für die Zeit von 1974–2001, abzüglich Altersentwertung für die Zeit von 1979–2002, zuzüglich kapitalisierter Mietzins für den Landanteil festgelegt. Auf die Erhebung weiterer Einkaufssummen wird per Inkrafttreten dieser Ergänzung des Gemeindevertrages verzichtet. 3 Den betrieblichen und baulichen Unterhalt tragen die Vertragsgemeinden gemeinsam. 4 Der Teiler für den baulichen und betrieblichen Unterhalt wird wie folgt berechnet: Ständige Wohnbevölkerung der Vertragsgemeinden (Stadt Luzern inkl. Ortsteil Littau) per 31. Dezember 2013 Einwohner in Prozent Horw 13’789 11,4 % Kriens 26’898 22,2 % Luzern 80’378 66,4 % Der vorstehende Teiler aufgrund der Wohnbevölkerung wird alle 5 Jahre, erstmals per 31. Dezember 2018, durch die Aufsichtskommission neu festgelegt.5 3 Die Anlagen bleiben im Eigentum der Einwohnergemeinden Kriens und der Stadt Luzern.
Art. 12 III. Regionale Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)
4 Anlagen und Unterhalt derselben 1 Die RSK und deren Nutzung wird den Vertragsgemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich Schiesswesen zur Verfügung gestellt. Für den Einkauf haben die Erstellergemeinden Horw, Kriens und Stadt Luzern (Anteil Gemeinde Littau) eine einmalige Einkaufssumme entrichtet. 2 Die Einkaufssumme wurde auf Grundlage der Baukosten und Einrichtungen für die Zeit von 1974–2001, abzüglich Altersentwertung für die Zeit von 1979–2002, zuzüglich kapitalisierter Mietzins für den Landanteil festgelegt. Auf die Erhebung weiterer Einkaufssummen wird per Inkrafttreten dieser Ergänzung des Gemeindevertrages verzichtet. 3 Den betrieblichen und baulichen Unterhalt tragen die Vertragsgemeinden gemeinsam. 4 Der Teiler für den baulichen und betrieblichen Unterhalt wird wie folgt berechnet: Ständige Wohnbevölkerung der Vertragsgemeinden (Stadt Luzern inkl. Ortsteil Littau) per 31. Dezember 2013 Einwohner in Prozent Horw 13’789 11,4 % Kriens 26’898 22,2 % Luzern 80’378 66,4 % Der vorstehende Teiler aufgrund der Wohnbevölkerung wird alle 5 Jahre, erstmals per 31. Dezember 2018, durch die Aufsichtskommission neu festgelegt.5 3 Die Anlagen bleiben im Eigentum der Einwohnergemeinden Kriens und der Stadt Luzern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.