Gemeindevertrag über die Benützung der Regionalen Schiessanlage Stalden Kriens (RSK)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19
Versicherung und Haftung 1 Für die RSK werden folgende Versicherungen abgeschlossen, welche über die Betriebskosten abgerechnet werden: – Gebäude- und Gebäudehaftpflichtversicherung; – Sachschadenversicherung (Wasser, Feuer, Einbruch) für Mobiliar und Einrichtungen (inkl. elektronische Trefferanzeige); – Betriebshaftpflichtversicherung für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und Einrichtungen. 2 Die Sachschadenversicherung für die Schützenstube ist Sache des Verbandes und geht zu Lasten der Schützenstubenrechnung. 3 Die Schiessvereine müssen bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS) versichert sein. 4 Die Vertragsgemeinden sind für Unfälle, welche aus der Ausübung der Schiesstätigkeit entstehen, nicht haftpflichtig. 5 Die Schiessvereine, ihre Organe und die einzelnen Schützen sind im Bereich im Tätigkeit verantwortlich. Sie sind insbesondere den Eigentümern gegenüber für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. 6 Die Vertragsgemeinden haften subsidiär und solidarisch für die aus der RSK entstehenden Verbindlichkeiten, unter sich jedoch nur anteilmässig nach dem in Betracht fallenden Kostenanteil.
Art. 19
Versicherung und Haftung 1 Für die RSK werden folgende Versicherungen abgeschlossen, welche über die Betriebskosten abgerechnet werden: – Gebäude- und Gebäudehaftpflichtversicherung; – Sachschadenversicherung (Wasser, Feuer, Einbruch) für Mobiliar und Einrichtungen (inkl. elektronische Trefferanzeige); – Betriebshaftpflichtversicherung für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und Einrichtungen. 2 Die Sachschadenversicherung für die Schützenstube ist Sache des Verbandes und geht zu Lasten der Schützenstubenrechnung. 3 Die Schiessvereine müssen bei der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS) versichert sein. 4 Die Vertragsgemeinden sind für Unfälle, welche aus der Ausübung der Schiesstätigkeit entstehen, nicht haftpflichtig. 5 Die Schiessvereine, ihre Organe und die einzelnen Schützen sind im Bereich im Tätigkeit verantwortlich. Sie sind insbesondere den Eigentümern gegenüber für die ordnungsgemässe Benützung der Anlagen und Einrichtungen verantwortlich. 6 Die Vertragsgemeinden haften subsidiär und solidarisch für die aus der RSK entstehenden Verbindlichkeiten, unter sich jedoch nur anteilmässig nach dem in Betracht fallenden Kostenanteil.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.