Propose a change

V vom 7. August 1984 über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 1. Freileitungen

1) In den Plänen für Freileitungen sind anzugeben: a) die Trasse der Leitungen; b) die Lage und Leistung der Kraftwerke, Umformer-, Transformatoren-, Verteil- und Schaltstationen, die im geplanten Leitungsteil vorkommen; c) die Betriebsspannung der Leitungen, die Stromart und die Periodenzahl; d) die Zahl, der Querschnitt und das Material der Leiter und der Erdungsleiter, die beim vollen Ausbau der Leitung verwendet werden; e) die Stellen, wo Leiter betriebsmässig geerdet sind oder Apparate sich befinden, durch die bestimmte Punkte der stromführenden Leitung unter Umständen an Erde gelegt (Blitzschutzapparate, Spannungssicherungen usw.) oder wo Leitungen unterbrochen werden können (Schalter, Unterbrecher, Sicherungen usw.). Kann der Standort solcher Apparate nicht zum voraus bestimmt werden, so ist er nach der Erstellung der Anlage in die Pläne einzuzeichnen; f) andere Starkstromleitungen (des Bauherrn oder anderer Unternehmungen), die die zu erstellende Leitung kreuzen oder sich ihr auf weniger als 50 m nähern. In den Grundrissplänen für Weitspannleitungen ist der lotrechte Abstand der einander am nächsten liegenden Leiter der kreuzenden Leitungen und die Entfernung der Kreuzungsstelle vom näher liegenden Überführungstragwerk in Zahlen anzugeben; g) die Schwachstromleitungen, die Starkstromleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 50 m nähern; h) die Kreuzungen mit Schiessplatzanlagen, Seiltransportanlagen, Sprungschanzen, Holzriesen und dergl.; i) in den Grundrissplänen 1:500 bis 1:2 500: der Standort, der Typ und die Nummer der einzelnen Tragwerke, die genaue Umrisslinie der Häuser in der Nähe der Leitung, die Waldgrenzen, die zu entfernenden Bäume und dergl.; k) bei Leitungen, die nicht von Anfang an vollständig ausgebaut werden: die Teile, die für einen späteren Ausbau vorgesehen sind; l) die Nord-Süd-Richtung. 2) Soweit es für die Übersicht nötig ist, sollen in den Plänen über Baugebiete die Namen der wichtigsten Strassen, Plätze und Gebäude angegeben werden.

Your change, as a redline

Art. 16 1. Freileitungen

1) In den Plänen für Freileitungen sind anzugeben: a) die Trasse der Leitungen; b) die Lage und Leistung der Kraftwerke, Umformer-, Transformatoren-, Verteil- und Schaltstationen, die im geplanten Leitungsteil vorkommen; c) die Betriebsspannung der Leitungen, die Stromart und die Periodenzahl; d) die Zahl, der Querschnitt und das Material der Leiter und der Erdungsleiter, die beim vollen Ausbau der Leitung verwendet werden; e) die Stellen, wo Leiter betriebsmässig geerdet sind oder Apparate sich befinden, durch die bestimmte Punkte der stromführenden Leitung unter Umständen an Erde gelegt (Blitzschutzapparate, Spannungssicherungen usw.) oder wo Leitungen unterbrochen werden können (Schalter, Unterbrecher, Sicherungen usw.). Kann der Standort solcher Apparate nicht zum voraus bestimmt werden, so ist er nach der Erstellung der Anlage in die Pläne einzuzeichnen; f) andere Starkstromleitungen (des Bauherrn oder anderer Unternehmungen), die die zu erstellende Leitung kreuzen oder sich ihr auf weniger als 50 m nähern. In den Grundrissplänen für Weitspannleitungen ist der lotrechte Abstand der einander am nächsten liegenden Leiter der kreuzenden Leitungen und die Entfernung der Kreuzungsstelle vom näher liegenden Überführungstragwerk in Zahlen anzugeben; g) die Schwachstromleitungen, die Starkstromleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 50 m nähern; h) die Kreuzungen mit Schiessplatzanlagen, Seiltransportanlagen, Sprungschanzen, Holzriesen und dergl.; i) in den Grundrissplänen 1:500 bis 1:2 500: der Standort, der Typ und die Nummer der einzelnen Tragwerke, die genaue Umrisslinie der Häuser in der Nähe der Leitung, die Waldgrenzen, die zu entfernenden Bäume und dergl.; k) bei Leitungen, die nicht von Anfang an vollständig ausgebaut werden: die Teile, die für einen späteren Ausbau vorgesehen sind; l) die Nord-Süd-Richtung. 2) Soweit es für die Übersicht nötig ist, sollen in den Plänen über Baugebiete die Namen der wichtigsten Strassen, Plätze und Gebäude angegeben werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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