Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008
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Change 1
Art. 58 Beiträge
1) Der Staat entrichtet Beiträge für: a) Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 11); b) überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten (Art. 31); c) Angebote an fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden im Zusammenhang mit der zweijährigen beruflichen Grundbildung (Art. 15 Abs. 2) oder der Anlehre (Art. 15 Abs. 3); d) Massnahmen und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen (Art. 5 und 6); e) die internationale Koordination im Bereich der Berufsbildung. 2) Der Staat kann Beiträge gewähren: a) für Angebote an: 1. vorbereitenden Kursen für die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen (Art. 41); 2. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 42); 3. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 44); b) an ausländische Berufsbildungsinstitutionen zum Zwecke der Platzsicherung; c) an die Beratung, Förderung und Begleitung von lernenden Personen im Rahmen der beruflichen Grundbildung; d) an Projekte der Berufsbildung. 3) Für Massnahmen im öffentlichen Interesse kann der Staat darüber hinaus Beiträge gewähren zur: a) Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung; b) Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes; c) Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs.
Art. 58 Beiträge
1) Der Staat entrichtet Beiträge für: a) Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 11); b) überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren dritten Lernorten (Art. 31); c) Angebote an fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden im Zusammenhang mit der zweijährigen beruflichen Grundbildung (Art. 15 Abs. 2) oder der Anlehre (Art. 15 Abs. 3); d) Massnahmen und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung und für weitere Bildungsmassnahmen (Art. 5 und 6); e) die internationale Koordination im Bereich der Berufsbildung. 2) Der Staat kann Beiträge gewähren: a) für Angebote an: 1. vorbereitenden Kursen für die Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen (Art. 41); 2. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 42); 3. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 44); b) an ausländische Berufsbildungsinstitutionen zum Zwecke der Platzsicherung; c) an die Beratung, Förderung und Begleitung von lernenden Personen im Rahmen der beruflichen Grundbildung; d) an Projekte der Berufsbildung. 3) Für Massnahmen im öffentlichen Interesse kann der Staat darüber hinaus Beiträge gewähren zur: a) Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung; b) Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes; c) Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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