Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. März 2008
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 67 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2) Sie dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, anderen zuständigen Behörden und Stellen offenlegen, soweit die Daten zur Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind, insbesondere um: a) die Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung zu ermöglichen; b) Personen bei der Lehrstellensuche zu unterstützen; c) Lehrverträge zu prüfen und Lehrvertragsparteien zu beraten und zu begleiten; d) die Koordination zwischen den Beteiligten an der beruflichen Grundbildung sicherzustellen; e) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung auszuüben; f) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durchzuführen und Angebote für die berufliche Laufbahn zusammenzustellen. 3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung dürfen die zuständigen Behörden und Stellen Datenverarbeitungssysteme betreiben. 4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, die beauftragten Bildungsinstitutionen und die mit der Durchführung von Prüfungen oder anderen Qualifikationsverfahren beauftragten Stellen dürfen im Abrufverfahren auf die Datenverarbeitungssysteme nach Abs. 3 zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 67 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2) Sie dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, anderen zuständigen Behörden und Stellen offenlegen, soweit die Daten zur Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind, insbesondere um: a) die Zusammenarbeit der Anbieter der Berufsbildung zu ermöglichen; b) Personen bei der Lehrstellensuche zu unterstützen; c) Lehrverträge zu prüfen und Lehrvertragsparteien zu beraten und zu begleiten; d) die Koordination zwischen den Beteiligten an der beruflichen Grundbildung sicherzustellen; e) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung auszuüben; f) die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durchzuführen und Angebote für die berufliche Laufbahn zusammenzustellen. 3) Für die Zwecke der Datenverarbeitung dürfen die zuständigen Behörden und Stellen Datenverarbeitungssysteme betreiben. 4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, die beauftragten Bildungsinstitutionen und die mit der Durchführung von Prüfungen oder anderen Qualifikationsverfahren beauftragten Stellen dürfen im Abrufverfahren auf die Datenverarbeitungssysteme nach Abs. 3 zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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