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Amateurfunkverordnung

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 54 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Begriffsbestimmungen
  3. § 2 Urkunde
  4. § 3 Anerkennung von CEPT-Lizenzen und CEPT Novizen-Lizenzen
  5. § 4 Befristung von Amateurfunkbewilligungen
  6. § 5 Zuteilung von Rufzeichen
  7. § 6 Frequenzbereiche
  8. § 7 Sendearten
  9. § 8 Bewilligungsklassen
  10. § 9 Leistungsstufen
  11. § 10 Belegte Bandbreiten
  12. § 11 Status des Amateurfunkdienstes
  13. § 12 Erprobung neuer Übertragungstechniken
  14. § 13 Kontrollgeräte
  15. § 14 Senderabstimmung
  16. § 15 Schädliche Störungen
  17. § 16 Amateurfunk an Bord eines Luft- oder Seefahrzeuges
  18. § 17 Unerwünschte Aussendungen
  19. § 18 Empfängerstörstrahlung
  20. § 19 Zulässiger Empfang
  21. § 20 Nachrichteninhalt
  22. § 21 Katastrophenfunkverkehr
  23. § 22 Rufzeichen
  24. § 23 Mitbenützung von Klubfunkstellen
  25. § 24 Funktagebuch
  26. § 25 Mailboxen
  27. § 26 Prüfungskategorien
  28. § 27 Prüfungsumfang
  29. § 28 Durchführung der Amateurfunkprüfung
  30. § 29 Anerkennung von CEPT-Zertifikaten
  31. § 30 Bewilligungsvoraussetzungen für Bakensender
  32. § 31 Bewilligungsverfahren für Bakensender
  33. § 32 Erteilung der Bewilligung für Bakensender
  34. § 33 Frequenzen für Bakensender
  35. § 33a Äquivalente Strahlungsleistung bei Bakensendern
  36. § 34 Nachrichteninhalt bei Bakensendern
  37. § 35 Rufzeichen von Bakensendern
  38. § 36 Bewilligungsvoraussetzungen für Relaisfunkstellen
  39. § 37 Bewilligungsverfahren für Relaisfunkstellen
  40. § 38 Erteilung der Bewilligung für Relaisfunkstellen
  41. § 39 Frequenzen für Relaisfunkstellen
  42. § 40 Sendeleistung von Relaisfunkstellen
  43. § 41 Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen
  44. § 42 Benützung von Relaisfunkstellen
  45. § 43 Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen
  46. § 44 Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz
  47. § 45 Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat
  48. § 46 Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen
  49. § 47 Zuordnung zu Prüfungskategorien
  50. § 48 Außerkrafttreten
  51. § 49 Inkrafttreten
  52. Anlage 1
  53. Anlage 3
  54. Anlage 4

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54 provisions

§ 39 Frequenzen für Relaisfunkstellen

Frequenzen für Relaisfunkstellen § 39. (1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden. (2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden. (3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10-6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10-6.

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§ 40 Sendeleistung von Relaisfunkstellen

Sendeleistung von Relaisfunkstellen § 40. (1) Die Sendeleistung ist so festzulegen, dass die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung nicht überschritten wird. (2) Zur Überprüfung der zulässigen Sendeleistung ist der Senderausgang mit einer handelsüblichen Koaxialbuchse auszurüsten oder der Inhaber der Amateurfunkbewilligung stellt bei der fernmeldebehördlichen Überprüfung ein geeignetes Übergangsstück zur Verfügung.

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§ 41 Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen

Äquivalente Strahlungsleistung bei Relaisfunkstellen § 41. Die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung beträgt: im Frequenzbereich ERP 3 – 30 MHz 100 Watt 50 – 52 MHz 10 Watt 144 – 146 MHz 15 Watt 430 – 439,1 MHz 50 Watt über 440 MHz 100 Watt Bei Amateurfunk-Fernsehen und bei Verbindung von Netzwerkknoten in Packet-Radio-Netzen bis 439,1 MHz 100 Watt über 440 MHz 200 Watt

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§ 42 Benützung von Relaisfunkstellen

Benützung von Relaisfunkstellen § 42. (1) Die Benützung einer Relaisfunkstelle ist allen Amateurfunkstellen zu gestatten. (2) Bei Relaisfunkstellen für Sprachübertragung muss das Rufzeichen in Sprache oder mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 100 Zeichen pro Minute in Telegraphie ausgesendet werden. Bei allen übrigen Arten von Relaisfunkstellen ist die Aussendung des Rufzeichens in der jeweils verwendeten Sendeart vorzunehmen.

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§ 43 Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen

Automatische Abschaltung des Senders bei Relaisfunkstellen § 43. (1) Bei einer Empfangspause muss sich der zugehörige Sender innerhalb von zehn Sekunden automatisch abschalten. (2) Bei Relaisfunkstellen für Fernsehaussendungen muss sich der zugehörige Sender bei einer Empfangspause innerhalb von drei Minuten automatisch abschalten.

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§ 44 Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz

Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuordnung zu einer CEPT-Lizenz § 44. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilten Amateurfunkbewilligung entweder einen Hinweis darauf in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro. (2) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilten Amateurfunkbewilligung den Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 zu streichen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

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§ 45 Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat

Zuordnung zu einem CEPT-Zertifikat § 45. (1) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses entweder einen Vermerk darüber in das Amateurfunkprüfungszeugnis einzutragen, dass der Inhaber eine Amateurfunkprüfung abgelegt hat, die den in der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 beschriebenen Erfordernissen genügt, oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. (1a) Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers eines vor dem In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellten Amateurfunkprüfungszeugnisses der Kategorie 1 oder 2 den Vermerk über die Zuordnung des Amateurfunkprüfungszeugnisses zur Stufe A oder B zu streichen oder ein neues Amateurfunkprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. (2) Im Fall der Neuausstellung ist das früher ausgestellte Zeugnis dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

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§ 46 Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen

Zuordnung zu Bewilligungsklassen und Leistungsstufen § 46. (1) Eine vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes erteilte Amateurfunkbewilligung entspricht der Bewilligungsklasse 1. (2) Eine vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 erteilte Amateurfunkbewilligung der Klasse 2 entspricht der Bewilligungsklasse 1. (3) Die in den bestehenden Amateurfunkbewilligungen genannten Sendeklassen (Klassen A bis D) gelten als Leistungsstufen A bis D.

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§ 47 Zuordnung zu Prüfungskategorien

Zuordnung zu Prüfungskategorien § 47. (1) Vor In-Kraft-Treten des Amateurfunkgesetzes ausgestellte Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1. (2) Vor In-Kraft-Treten der Amateurfunkverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 455/2003 ausgestellte Amateurfunkprüfungszeugnisse der Prüfungskategorie 2 entsprechen einem Amateurfunkprüfungszeugnis der Prüfungskategorie 1.

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§ 48 Außerkrafttreten

Außerkrafttreten § 48. Die Aussendungen auf Frequenzen über 275,000 GHz betreffende Zeile in Anlage 2 tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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§ 49 Inkrafttreten

Inkrafttreten § 49. § 28 Abs. 1 erster Satz sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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Anlage 1

Anlage 1 (Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „3. In Anlage 1 werden die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ und die Wortfolge „Telecommunication Office for“ jeweils durch die Wortfolge „Telecommunication Office“ ersetzt. 4. In Anlage 1 wird der Satz „Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.“ jeweils durch den Satz „Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben“ ersetzt. 5. In Anlage 1 wird der Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ jeweils durch den Satz „Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.“ ersetzt.“)

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Anlage 3

Anlage 3 Gemäß § 7 Abs. 2 bei der Durchführung von Aussendungen zu beachtende Verhaltensvorschriften Fernsehen (Bild und Ton) unterhalb von 440 MHz: Bild in C3F wobei der Bildträger zusätzlich mit Schmalband F3E mit einem Hub von maximal 5 kHz moduliert wird.

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Anlage 4

Anlage 4 (Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert. Die Novellierungsanweisungen der Novelle BGBl. II Nr. 398/2019 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: 6. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Fernmeldebüro für“ jeweils durch das Wort „Fernmeldebüro“ ersetzt. 7. In Anlage 4 wird die Wortfolge „hat am die gemäß § 20 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999,“ jeweils durch die Wortfolge „hat am die gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003,“ ersetzt. 8. In Anlage 4 wird die Wortfolge „Telefax/Telefax/Téléfax“ jeweils durch das Wort „E-Mail-Adresse/email address/adresse électronique“ ersetzt.“)

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